Gesetz über Kapitalabfindung
an Stelle von Kriegsversorgung
(Kapitalabfindungsgesetz).
Vom 3. Juli 1916. (RGBl. S.680.)
Wir Wilhelm usw. usw. verordnen im Namen
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
81.
Personen, die aus Anlaß des gegenwärtigen
Krieges auf Grund des Mannschaftsversorgungsgesetzes
oder des Militärhinterbliebenengesetzes Anspruch
auf Kriegsversorgung haben, können auf
ihren Antrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen
Stärkung eigenen Grundbesitzes nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften durch Zahlung eines Kapitals
abgefunden werden.
Eine Napitalabfindung kann auch dann gewährt
lverden, wenn Versorgungsberechtigte zum Erwerb
cigenen Grundbesitzes einem gemeinnützigen Bauoder
Siedlungsunternehmen beitreten wollen.
Ueber den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungsbehörde.
* 2.
Eine Kapitalabsindung kann bewilligt werden,
wenn