Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Zn 88.1—11 des Reichsgesetzes. 
Standesbeamte und Einrichtung der Standesämtfer. 
8. 1. 
Behörden im Sinne des Reichsgesetzes. 
Die in den §§. 2—6 des Reichsgesetzes der „höheren Verwaltungsbehörde“ 
zugewiesenen Geschäfte werden unter der Aufsicht der Ministerien der Justiz und des 
Innern, an welche in Anstandsfällen zu berichten ist, von den Civilkammern der Land- 
gerichte und den Kreisregierungen gemeinschaftlich erledigt. 
Die „Gemeindebehörde“ im Sinne des §. 4 Abf. 2 des Reichsgesetzes bildet der 
Gemeinderath und Bürgerausschuß; den „Gemeindevorstand“ im Sinne des §. 4 
Abs. 2 und 4 des Reichsgesetzes bildet der Gemeinderath. 
Die Vollziehung der §§. 7—9 des Reichsgesetzes liegt den Oberämtern und Kreis- 
regierungen als den Gemeindeaufsichtsbehörden unter der Oberaufsicht des Ministeriums 
des Innern ob. Die Oberämter bilden die „untere Verwaltungsbehörde“, die Kreis- 
regierungen die „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des §.7 Abs. 3 des Reichs- 
gesetzes. 
Die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird unter der Ober- 
aufsicht der höheren Justizbehörden von den Amtsgerichten ausgeübt (Art. 257 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Auch sind die Amtsgerichte für die 
nach dem Reichsgesetz dem Gericht erster Instanz obliegenden Verrichtungen zustän- 
dig (§. 69 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). 
§. 2. 
Der Ortsvorsteher als Standesbeamter. 
In denjenigen Standesamtsbezirken, welche den Bezirk einer Gemeinde nicht über- 
schreiten, sind, wofern nicht durch die höhere Verwaltungsbehörde oder durch den Gemeinde- 
rath auf Grund Beschlusses der bürgerlichen Kollegien und unter Genehmigung der 
höheren Verwaltungsbehörde ein besonderer Standesbeamter bestellt ist (vergl. §. 4 Abs. 1
	        
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