Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zu §§. 12, 14 des Reichsgesetzes. 
Vorschristen in Belreff der Fützrung der Standesregister überhaupt. 
F. 11. 
Die Geburtsregister, Heirathsregister und Sterberegister sind unter 
Verwendung der den Vorschriften des Bundesraths entsprechenden Formularbogen A, B, C 
in drei getrennten, mit Umschlag versehenen Heften anzulegen und auf dem Umschlag 
durch Ueberschrift als Geburtshauptregister, Heirathshauptregister, Sterbehauptregister 
unter Beifügung der Benennung des betreffenden Standesamtsbezirks und des Jahr- 
gangs zu bezeichnen. 
6 §. 12. 
In gleicher Weise (§. 11) sind die drei Nebenregister anzulegen. Für dieselben 
sind diejenigen Formularbogen zu verwenden, welche je am Schluß der Eintragungen 
den Beglaubigungsvermerk enthalten: 
„Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt 
am 19 
Der Standesbeamte 
. 
Den Nebenregistern ist auf dem Umschlage die Ueberschrift „Geburtsnebenregister", 
„Heirathsnebenregister“, „Sterbenebenregister“ unter Beifügung der Benennung des 
Standesamtsbezirks und des Jahrgangs zu geben. 
§. 13. 
Wenn ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet wird, so ist für 
sämmtliche zu dem Bezirke gehörige Gemeinden nur ein Geburtsregister, ein Heiraths- 
register, ein Sterberegister im Haupt= und Nebenexemplar zu führen. 
S. 14. 
Die Eintragungen in den Hauptregistern sind von dem Standes- 
beamten eigenhändig zu schreiben. Zum Schreiben der Einträge in die Neben- 
register dürfen Gehilfen verwendet 2werden; es muß aber auch in diesem Falle der
	        
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