Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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der Bemerkung „Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben“, sowie mit der Unterschrift 
der Erschienenen und des Standesbeamten zu versehen (Musterformular A 2 zu den Vor- 
schriften des Bundesraths). 
Die Vornahme von Ergänzungen und Berichtigungen in der angegebenen Weise (Abs. 1) 
ist jedoch nur insolange gestattet, als nicht der Akt der Eintragung durch die Unter- 
schrift des Standesbeamten bereits abgeschlossen ist. Von diesem Zeitpunkt an können 
erforderliche Berichtigungen jeder Art, insbesondere auch Ergänzungen gemachter 
Einträge durch nachträgliche Eintragung ursprünglich unbekannter Thatsachen nur auf 
dem in den §8. 65 und 66 des Reichsgesetzes (vergl. auch §. 70 des Gesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) vorgezeichneten Wege 
auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen, gleichviel, ob der Standes- 
beamte von Amtswegen die Berichtigungen als nothwendig erachtet, oder ob ein Betheiligter 
deren Vornahme beantragt. Der Standesbeamte hat daher im ersteren Fall an das 
Amtsgericht zu berichten, im letzteren Fall den Antragsteller an das Amtsgericht zu ver- 
weisen und in allen Fällen dessen Weisung abzuwarten (Musterformular C 4). 
Nuroffenbare Schreibfehler, die in einer abgeschlossenen Eintragung des Haupt- 
registers enthalten sind, kann der Standesbeamte nach einfacher Einholung der Geneh- 
migung des Amtsgerichts durch einen Vermerk am Rande der Eintragung besei- 
tigen; auch ein solcher Vermerk ist von dem Standesbeamten unter Angabe des Tages 
besonders zu unterschreiben (Musterformular C0 2). Schreibfehler, welche in den Neben- 
registern bei der abschriftlichen Uebertragung des Inhalts der Hauptregister unterge- 
laufen sind, hat der Standesbeamte ohne Weiteres nach der Entdeckung, und zwar gleich- 
falls mittels eines besonders zu unterschreibenden Randvermerks, zu beseitigen. 
Rasuren in den Eintragungen und in den Randvermerken sind durchaus verboten. 
S. 25. 
Eintragung auf Grund schriftlicher Anzeige. 
Bei Eintragungen auf Grund der schriftlichen Anzeige oder Mittheilung einer Behörde 
in den Fällen der §§. 20, 24, 58, 62 des Reichsgesetzes (vergl. oben §. 19 Abs. 2) ist 
nach §. 13 Abs. 3 des Reichsgesetzes und §§. 12, 13 Abs. 2 und 3 der Vorschriften 
des Bundesraths zu verfahren. Auf die diesfälligen Eintragungen finden insbesondere 
auch die Vorschriften des §. 24 der gegenwärtigen Verfügung Anwendung.
	        
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