Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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§. 31. 
Der Standesbeamte ist befugt, Personen, welche über die erfolgte Geburt und die 
Familienverhältnisse Auskunft zu geben vermögen, auch wenn sie nicht zu den im §. 18 
des Reichsgesetzes genannten Anzeigepflichtigen gehören, zu vernehmen und zu diesem 
Behuf erforderlichen Falls seine Strafgewalt (§. 68 Abs. 3 des Reichsgesetzes und unten 
§. 59) anzuwenden. 
Die Vernehmung auswärtiger Auskunftspersonen kann im Wege des Ersuchens an 
die betreffenden Gemeinde= oder Ortspolizeibehörden herbeigeführt werden (§. 26 der 
Vorschriften des Bundesraths). 
Zu §§. 22 und 23 des Reichsgesetzes. 
Elnlragung der Geburksfälle. 
S. 32. 
Wird angezeigt, daß ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben sei, so ist 
die Eintragung nicht im Geburtsregister, sondern nur im Sterberegister zu machen (§. 23 
des Reichsgesetzes, Musterformular C 3 zu den Vorschriften des Bundesraths). Darüber, 
inwieweit eine Todtgeburt, welche zugleich Frühgeburt ist, überhaupt als eine der Anzeige- 
und Eintragungspflicht unterliegende Geburt eines Kindes anzusehen sei, bietet 8. 8 
Abs. 4 der K. Verordnung vom 24. Jannar 1882, betreffend die Leichenschau, die Leichen- 
öffnung und das Begräbniß (Reg. Blatt S. 33 ff.), einen Anhaltspunkt für entsprechende 
Anwendung. 
Kinder, welche nicht schon in der Geburt, sondern erst nach vollendeter Geburt ver- 
storben sind, müssen ohne Rücksicht darauf, wie lange sie gelebt haben, in das Geburts- 
und in das Sterberegister eingetragen werden. 
Zu 8S§. 25 und 26 des Reichogesetzes. 
S. 33. 
Anerkennung eines unehelichen Kindes. 
Wird bei oder nach der Anzeige der Geburt eines unehelichen Kindes oder bei der 
Eheschließung mit der Mutter eines unehelichen Kindes die Vaterschaft vor dem Standes- 
beamten anerkannt, so sind die Bestimmungen der §§. 14, 15 der Vorschriften des 
Bundesraths maßgebend.
	        
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