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Die Ehelichkeitserklärung eines unehelichen Kindes durch Verfügung der
Staatsgewalt (8. 1723 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfolgt in Württemberg
durch Entschließung des Justizministeriums (Art. 268 des Ausführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuch).
Annahmen an Kindesstatt bedürfen der Bestätigung des zuständigen Amts-
gerichts (8§. 65, 66 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Art. 270 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Ein Anlaß zur Eintragung eines Randvermerks nach Maßgabe des §. 26 des
Reichsgesetzes kann ferner dann gegeben sein, wenn durch ein dem Standesbeamten vor-
gelegtes rechtskräftiges Urtheil das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern= und Kindes-
verhältnisses festgestellt, oder ein als unehelich eingetragenes Kind für ehelich, oder ein
als ehelich eingetragenes Kind für unehelich, oder eine Ehe, aus welcher ein als ehelich
eingetragenes Kind entsprossen ist, mit Wirkung auf den Stand des Kindes für nichtig
(oder nach den bisherigen Gesetzen für ungültig) erklärt ist (vergl. §. 640 der Civil=
prozeßordnung, §§. 1593—1598, sodann §§. 1323— 1347, 1699 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und Art. 207, 198 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
S. 35.
Namensänderung.
Werden vor einem Standesbeamten Erklärungen der in §. 1577 Abs. 2, 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art über die Namensänderung einer geschiedenen
Frau, oder Erklärungen der in §. 1706 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Art über die Namensänderung eines unehelichen Kindes abgegeben, so ist die Eintragung
eines Randvermerks im Heirathsregister beziehungsweise im Geburtsregister in Gemäß-
heit der Art. 259, 266 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu bewirken.
In anderen Fällen von Aenderungen des Familiennamens oder des Vornamens
hat auf Anordnung der zuständigen Behörde der Standesbeamte einen Randvermerk
über die Namensänderung im Geburtsregister, bei verheiratheten Personen auch im Hei-
rathsregister, einzutragen (Art. 133, 134 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch).