Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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desbeamten, wofern sie nicht — wie dies mehrfach bestehender Uebung gemäß geschieht — 
gleichzeitig mit dem Aushang des Aufgebots eine Abschrift des letzteren von sich aus dem 
Pfarramt, durch welches die Trauung vollzogen werden soll, übermitteln, bei Anordnung 
des Aufgebots in den hiezu geeigneten Fällen die Verlobten darüber, ob sie die (kosten- 
freie, vergl. §. 9 der Vorschriften des Bundesraths) Ertheilung einer Bescheinigung über 
das angeordnete Aufgebot beantragen, ausdrücklich zu befragen und sie zugleich darauf 
hinzuweisen, daß sie durch rechtzeitige Uebermittlung einer solchen Bescheinigung an den 
Geistlichen einer unerwünschten Verzögerung der kirchlichen Trauung vorzubeugen ver- 
möchten. 
zu §. 50 des Reichsgesetzes und §. 1316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Wegfall des Aufgebots. 
S. 48. 
Die Eheschließung ohne Aufgebot in den durch §. 50 des Reichsgesetzes (vergl. 
§. 1316 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Art. 46, II des Einführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch) bezeichneten Nothfällen vorzunehmen, ist nur dem zuständigen 
Standesbeamten (§. 1320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), nicht einem durch den zuständigen 
Standesbeamten zur Vornahme der Eheschließung blos ermächtigten Standesbeamten 
gestattet. 
S. 49. 
Die Bewilligung einer Befreiung vom Aufgebot (§. 1316 Abs. 3 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs) steht dem Amtsgericht zu, in dessen Bezirk der zuständige Standes- 
beamte, und bei mehreren zuständigen Standesbeamten der von den Verlobten gewählte 
Standesbeamte seinen Amtssitz hat (Art. 255 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch). 
S. 50. 
Die sechsmonatliche Frist, mit deren Ablauf das Aufgebot seine Kraft verliert 
(§. 1316 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist kalendermäßig zu berechnen. 
Sie beginnt mit dem Ablauf der zwei Wochen, während welcher das Aufgebot auszu- 
hängen war (§. 46 Abs. 3 des Reichsgesetzes), in den Fällen des §. 47 des Reichsgesetzes 
mit dem Ablauf von zwei Wochen nach dem Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer 
des Zeitungsblattes oder mit dem Datum der die Einrückung ersetzenden Bescheinigung,
	        
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