Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

890 
In den Fällen des zweiten Satzes des 8. 60 des Reichsgesetzes ist an das Amts- 
gericht zu berichten und dessen Weisung abzuwarten. 
Sechster Abschnitt. 
Schlußbestimmungen (§8§. 67—84 des Reichsgesetzes). 
S. 59. 
Die von dem Standesbeamten verhängten Geldstrafen. 
Die Erhebung und Verrechnung der von dem Standesbeamten gemäß §. 68 Abs. 3 
des Reichsgesetzes erkannten Geldstrafen liegt dem Gemeindepfleger, in den aus mehreren 
Gemeinden gebildeten Standesamtsbezirken dem Gemeindepfleger am Amtssitze des Standes- 
beamten, ob. Zu diesem Zweck hat der Standesbeamte beglaubigte Auszüge aus dem 
von ihm zu führenden Strafverzeichniß dem Gemeindepfleger von Vierteljahr zu Viertel- 
jahr mitzutheilen. 
In Betreff der Beschwerde gegen die von dem Standesbeamten erkannten Geldstrafen 
wird auf Art. 258 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch hingewiesen. 
S. 60. 
Standesamtliche Verrichtungen in Bezug auf Militärpersonen in 
besonderen Fällen (§. 71 des Reichsgesetzes). 
Die Bestimmungen darüber, in welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten 
in Bezug auf solche Militärpersonen wahrzunehmen seien, welche ihr Standquartier nach 
eingetretener Mobilmachung verlassen haben, sind in der Kaiserlichen Verordnung 
vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzblatt S. 5 ff.) enthalten. Die Beurkundung von 
Sterbefällen solcher Militärpersonen, welche sich an Bord der in Dienst gestellten 
Schiffe oder anderer Fahrzeuge der Marine befinden, erfolgt gemäß den Bestimmungen 
der Kaiserlichen Verordnung vom 4. November 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 313). 
C. 61. 
Geburts= und Sterbefälle auf dem Bodensee. 
Für die standesamtliche Behandlung der auf dem Bodensee eintretenden Geburts- 
und Sterbefälle sind die Vorschriften in der Bekanntmachung des Ministeriums der aus- 
wärtigen Angelegenheiten vom 21. Juni 1880 (Reg. Blatt S. 171 ff.) maßgebend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.