Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 62. 
Einholung von Weisungen der Aufsichtsbehörde. 
Die Standesbeamten werden angewiesen, in allen zweifelhaften Fällen sich zum 
Behuf geeigneter Anleitung an die Aufsichtsbehörde (das Amtsgericht) zu wenden. 
Von dieser Anweisung werden dieselben insbesondere dann Gebrauch zu machen ver- 
anlaßt sein, wenn es sich um Eintragungen auf Grund von außerhalb des Königreichs 
aufgenommenen Urkunden oder erlassenen Urtheilen (88. 25, 26, 55 des Reichsgesetzes) 
handelt; desgleichen wenn es sich um Eheschließungen von Ausländern (Nichtdeutschen), 
oder auch um Eheschließungen von Beamten anderer deutscher Bundesstaaten (8. 1315 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) handelt. 
Eintragungen auf Grund von Urtheilen außerdeutscher Gerichte dürfen jedenfalls 
nur nach amtsgerichtlicher Anordnung vorgenommen werden. 
8. 63. 
Aufhebung bisheriger Verfügungen. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1900 an an die 
Stelle der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 17. April 1891, 
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung 
des Personenstandes und die Eheschließung (Reg. Blatt S. 59). Mit demselben Zeit- 
punkte kommen ferner in Wegfall: 
der Erlaß der Ministerien der Justiz und des Innern an die Amtsgerichte 2. 
vom 15. März 1892, betreffend die Formularien für die Standesämter (Amts- 
blatt des Justizministeriums S. 22, Amtsblatt des Ministeriums des Innern 
S. 65); 
die Verfügung des Justizministeriums vom 4. April 1892, betreffend die 
alphabetischen Namensverzeichnisse zu den Nebenregistern der Standesämter (Amts- 
blatt des Justizministeriums S. 23); 
die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 6. April 1892, betreffend die 
bei der Vornahme einer Eintragung in das Standesregister am Rande vermerkten 
Zusätze, Löschungen oder Abänderungen (Amtsblatt des Justizministeriums S. 27);
	        
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