Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Gesetz. 
betreffend die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag. 
Art. 1. 
Für die Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten ist in jeder Gemeinde ein. 
Kommission zu bilden. Sie besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorstand, dem Gemeinde 
pfleger und drei weiteren von dem vereinigten Gemeinderath und Bürgerausschuß aus 
ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern. 
In Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern können jene vereinigten Kollegien 
aus je drei von und aus ihnen gewählten Mitgliedern Subkommissionen zur Unter 
stützung der Kommission bilden. 
Art. 2. 
Die Kommissionen sind bleibend. 
Eine Neuwahl der von dem vereinigten Gemeinderath und Bürgerausschuß bestellten, 
Mitglieder findet nur insoweit statt, als letztere aus jenen Kollegien auszuscheiden haben. 
Art. 3. 
Die Kommissionen sind verpflichtet, die Wählerlisten anzulegen, und durch Samm 
lung der nöthigen Materialien dafür Sorge zu tragen, daß sie jederzeit ohne Verzu#- 
richtig gestellt werden können. 5 
Art. 4. 
Die Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht 
bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, werden von Amtswegen in die Wählerliste 
aufgenommen. 
Art. 5. 
Wer in mehreren Gemeinden einen Wohnsitz oder nicht bloß vorübergehende. 
Aufenthalt hat, ist in die WMählerliste derjenigen Gemeinde aufzunehmen, in welcher 
zur Zeit der Feststellung der Liste sich aufhält. 
Wahlberechtigte vom Militärstande, welche sich bei der Fahne befinden, wählen 
dem Ort ihrer Garnison.) 
* Anm. Zu pgl. jedoch §. 49 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, Reichsgesetzblatt S. 1.,
	        
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