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Für Schriftstücke, welche sich nicht zur Aufnahme unter die Sammelakten eines der
drei Standesregister eignen, sind Sammelakten zum Familienregister anzulegen.
Werden Schriftstücke zu den Sammelakten genommen, so ist bei dem betreffenden
Eintrag im Familienregister die Abtheilung, der Jahrgang und die Nummer der Sammel-
akten zu vermerken.
Ueber einzutragende Personenstandsänderungen, welche dem Standesbeamten auf
außeramtlichem Weg bekannt werden, hat sich derselbe zunächst amtliche Auskunft zu
verschaffen. Ist aber eine solche nicht zu erlangen, so darf eine Privatmittheilung nur
unter ausdrücklicher Bezeichnung als solche vorgemerkt werden.
S. 10.
Personenstandsänderungen (§. 7) von Angehörigen solcher Familien, welche zufolge
§§. 3 und * im Familienregister eines anderen Württembergischen Standesamtsbezirks
eingetragen sind, hat der Standesbeamte, wenn er bezüglich derselben in Gemäßheit des
Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Gheschließung eine
standesamtliche Beurkundung aufgenommen oder einen Randvermerk in die Standesregister
eingetragen oder eine von auswärts eingegangene Standesurtunde zu den Sammelakten
genommen hat (§. 15), dem Standesamt des Württembergischen Niederlassungsorts der
Familie, zu welcher die betreffenden Personen gehören, im Fall des §. 4 aber dem Standes-
amt des dort bezeichneten Bezirks alsbald mitzutheilen.
Der eine Eheschließung vornehmende Standesbeamte hat außer den nach Abs. 1 zu
machenden Mittheilungen an die Standesämter, in deren Familienregister die Ehe-
schließenden eingetragen sind, in dem Falle, wenn sich die Eheschließenden sofort nach der
Eheschließung in einer anderen Württembergischen Gemeinde niederlassen, dem Standes-
amt dieses Niederlassungsorts eine Heirathsurkunde zu übersenden, auf welcher in einer
Anmerkung auch die Staatsangehörigkeit des Hausvaters und zutreffenden Falls die
Urkunde, aus welcher die Staatsangehörigkeit fengestellworden ist, nebst dem Erwerbsgrund
der Staatsangehörigkeit angegeben werden muß (zu vergl. S. 8).
Der die Ermächtigung zu einer Eheschließung ertheilende Standesbeamte (§. 1321
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat dem Standesbeamten, der die Eheschließung vornehmen
soll, auch die nach §. 8 erforderlichen Mittheilungen über die Staatsangehörigkeit des
Eheschließenden zu machen.