Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Für Schriftstücke, welche sich nicht zur Aufnahme unter die Sammelakten eines der 
drei Standesregister eignen, sind Sammelakten zum Familienregister anzulegen. 
Werden Schriftstücke zu den Sammelakten genommen, so ist bei dem betreffenden 
Eintrag im Familienregister die Abtheilung, der Jahrgang und die Nummer der Sammel- 
akten zu vermerken. 
Ueber einzutragende Personenstandsänderungen, welche dem Standesbeamten auf 
außeramtlichem Weg bekannt werden, hat sich derselbe zunächst amtliche Auskunft zu 
verschaffen. Ist aber eine solche nicht zu erlangen, so darf eine Privatmittheilung nur 
unter ausdrücklicher Bezeichnung als solche vorgemerkt werden. 
  
S. 10. 
Personenstandsänderungen (§. 7) von Angehörigen solcher Familien, welche zufolge 
§§. 3 und * im Familienregister eines anderen Württembergischen Standesamtsbezirks 
eingetragen sind, hat der Standesbeamte, wenn er bezüglich derselben in Gemäßheit des 
Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Gheschließung eine 
standesamtliche Beurkundung aufgenommen oder einen Randvermerk in die Standesregister 
eingetragen oder eine von auswärts eingegangene Standesurtunde zu den Sammelakten 
genommen hat (§. 15), dem Standesamt des Württembergischen Niederlassungsorts der 
Familie, zu welcher die betreffenden Personen gehören, im Fall des §. 4 aber dem Standes- 
amt des dort bezeichneten Bezirks alsbald mitzutheilen. 
Der eine Eheschließung vornehmende Standesbeamte hat außer den nach Abs. 1 zu 
machenden Mittheilungen an die Standesämter, in deren Familienregister die Ehe- 
schließenden eingetragen sind, in dem Falle, wenn sich die Eheschließenden sofort nach der 
Eheschließung in einer anderen Württembergischen Gemeinde niederlassen, dem Standes- 
amt dieses Niederlassungsorts eine Heirathsurkunde zu übersenden, auf welcher in einer 
Anmerkung auch die Staatsangehörigkeit des Hausvaters und zutreffenden Falls die 
Urkunde, aus welcher die Staatsangehörigkeit fengestellworden ist, nebst dem Erwerbsgrund 
der Staatsangehörigkeit angegeben werden muß (zu vergl. S. 8). 
Der die Ermächtigung zu einer Eheschließung ertheilende Standesbeamte (§. 1321 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat dem Standesbeamten, der die Eheschließung vornehmen 
soll, auch die nach §. 8 erforderlichen Mittheilungen über die Staatsangehörigkeit des 
Eheschließenden zu machen. 
 
	        
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