899
8. 11.
Ist durch Urtheil eines Württembergischen Gerichts eine Ehe geschieden oder für nichtig
erklärt oder in einem Rechtsstreite, der die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand hat, das Nichtbestehen der Ehe festge-
stellt, oder die eheliche Gemeinschaft gemäß §. 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf-
gehoben, so hat die Staatsanwaltschaft, welcher stets, mag dieselbe im Verfahren mit-
gewirkt haben oder nicht, zu diesem Zweck sofort nach eingetretener Rechtskraft durch das
erkennende Gericht erster Instanz eine mit dem Zeugnisse der Rechtskraft und mit der
Angabe des Tages der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Urtheils von Amts-
wegen zuzustellen ist, diese Ausfertigung dem Standesbeamten, in dessen Be-
zirk die Ehe geschlossen worden ist, und zugleich, falls die Ehe nicht in Würt-
temberg geschlossen worden ist, eine Abschrift dieser Ausfertigung dem Standesbeamten
desjenigen Württembergischen Bezirks, in dessen Familienregister die Ehegatten gemäß
§§. 3 und 4 eingetragen sind, zur Berichtigung des letzteren zu übersenden und dabei
zu bemerken, daß die übersandte Urtheilsausfertigung auch dem betreffenden Orts-
pfarramt zur Einsicht mitzutheilen sei.
Wird einer vor dem Erscheinen des Württembergischen Gesetzes vom 28. März 1872
(Reg. Blatt S. 125), beziehungsweise vor der Wirtsamkeit des Reichsgesetzes über die
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung (vergl. Art. 10 Abs. 2 des Ge-
setzes vom 1. Mai 1855, Reg. Blatt S. 97) im Auslande eingegangenen ungültigen Ehe
durch landesherrliche Gnade die rechtliche Gültigkeit mit rückwirkender Kraft verliehen,
so hat das Gericht, an welches diese Königliche Entschließung ausgeschrieben wird, eine
Abschrift des bezüglichen Ministerial-Erlasses dem Standesamte desjenigen Bezirks
zu übersenden, in dessen Familienregister die Ehegatten gemäß §§. 3 oder 4 eingetragen sind.
Von der Todeserklärung eines Verschollenen hat dasjenige Gericht, welches dieselbe
ausgesprochen hat, dem Standesamt desjenigen Bezirks, in dessen Familienregister der
Verschollene eingetragen ist, Mittheilung zu machen.
Hat ein Ehegatte, nachdem der andere für todt erklärt worden ist, eine neue Che
geschlossen (§. 1348 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so hat der Standesbeamte, vor
welchem diese Ehe geschlossen worden ist, dem Standesbeamten, in dessen Bezirk die frühere
Ehe geschlossen worden ist, und zugleich, falls die frühere Ehe nicht in Württemberg ge-