Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

901 
Bei Namensänderungen eines unehelichen Kindes gemäß §. 1706 Abs. 2 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs hat, falls die Geburt des Kindes nicht in dem Standesregister eines 
Württembergischen Bezirks eingetragen ist, der Württembergische Standesbeamte, welcher 
die Erklärung über die Ertheilung des Namens aufgenommen hat, nicht nur dem Standes- 
beamten desjenigen Bezirks, in dessen Standesregister die Geburt des Kindes eingetragen 
ist, die Erklärung über die Ertheilung des Namens nebst den Einwilligungserklärungen 
des Kindes und der Mutter zu übersenden (vergl. Art. 266 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch), sondern auch dem Standesbeamten desjenigen Württembergischen 
Bezirks, in dessen Familienregister das Kind gemäß 8§. 3 und 4 eingetragen ist, Ab- 
schriften jener Erklärungen mitzutheilen. 
Von anderen Namensänderungen ist gemäß §. 9 Abs. 2 der Verfügung des Justiz- 
ministeriums vom 9. Oktober 1899, betreffend Namensänderungen (Neg. Blatt S. 745), 
durch das Amtsgericht, welches über das Gesuch um Ermächtigung zu einer Aenderung 
des Vornamens entschieden hat oder an welches die Entscheidung des Justizministeriums 
über das Gesuch um Ermächtigung zu einer Aenderung des Familiennamens ausgeschrieben 
worden ist, das in Abs. 1 bezeichnete Standesamt in Kenntniß zu setzen. 
8. 14. 
Todesfälle und, soweit diesbezügliche Staatsverträge bestehen, auch Geburten oder 
Verehelichungen solcher nichtwürttembergischer reichsangehöriger Personen, welche nicht 
nach §#§. 3 und 4 in ein Württembergisches Familienregister aufgenommen oder aufzunehmen 
sind, hat der dieselben beurkundende Standesbeamte demjenigen Deutschen Standesamte 
mitzutheilen, in dessen Bezirk die betreffenden Personen oder deren Familien ihren Wohnsitz 
haben oder zuletzt gehabt haben. 
Ueber Todesfälle und, soweit diesbezügliche Staatsverträge bestehen, auch über Ge- 
burten und Eheschließungen ausländischer Staatsangehöriger sind von dem Standes- 
beamten Auszüge aus den betreffenden Standesregistern dem vorgesetzten Amtsgericht und 
von diesem nach sportelfreier Beglaubigung dem Justizministerium behufs Benachrichtigung 
der Heimathbehörden vorzulegen. Hiebei wird bezüglich der Mittheilungen über die 
Todesfälle dänischer und schwedisch-norwegischer Staatsangehöriger auf die Verfügung 
des Justizministeriums vom 25. Oktober 1895 (Amtsblatt des Justizministeriums S. 52) 
hingewiesen. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.