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Bei Namensänderungen eines unehelichen Kindes gemäß §. 1706 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs hat, falls die Geburt des Kindes nicht in dem Standesregister eines
Württembergischen Bezirks eingetragen ist, der Württembergische Standesbeamte, welcher
die Erklärung über die Ertheilung des Namens aufgenommen hat, nicht nur dem Standes-
beamten desjenigen Bezirks, in dessen Standesregister die Geburt des Kindes eingetragen
ist, die Erklärung über die Ertheilung des Namens nebst den Einwilligungserklärungen
des Kindes und der Mutter zu übersenden (vergl. Art. 266 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch), sondern auch dem Standesbeamten desjenigen Württembergischen
Bezirks, in dessen Familienregister das Kind gemäß 8§. 3 und 4 eingetragen ist, Ab-
schriften jener Erklärungen mitzutheilen.
Von anderen Namensänderungen ist gemäß §. 9 Abs. 2 der Verfügung des Justiz-
ministeriums vom 9. Oktober 1899, betreffend Namensänderungen (Neg. Blatt S. 745),
durch das Amtsgericht, welches über das Gesuch um Ermächtigung zu einer Aenderung
des Vornamens entschieden hat oder an welches die Entscheidung des Justizministeriums
über das Gesuch um Ermächtigung zu einer Aenderung des Familiennamens ausgeschrieben
worden ist, das in Abs. 1 bezeichnete Standesamt in Kenntniß zu setzen.
8. 14.
Todesfälle und, soweit diesbezügliche Staatsverträge bestehen, auch Geburten oder
Verehelichungen solcher nichtwürttembergischer reichsangehöriger Personen, welche nicht
nach §#§. 3 und 4 in ein Württembergisches Familienregister aufgenommen oder aufzunehmen
sind, hat der dieselben beurkundende Standesbeamte demjenigen Deutschen Standesamte
mitzutheilen, in dessen Bezirk die betreffenden Personen oder deren Familien ihren Wohnsitz
haben oder zuletzt gehabt haben.
Ueber Todesfälle und, soweit diesbezügliche Staatsverträge bestehen, auch über Ge-
burten und Eheschließungen ausländischer Staatsangehöriger sind von dem Standes-
beamten Auszüge aus den betreffenden Standesregistern dem vorgesetzten Amtsgericht und
von diesem nach sportelfreier Beglaubigung dem Justizministerium behufs Benachrichtigung
der Heimathbehörden vorzulegen. Hiebei wird bezüglich der Mittheilungen über die
Todesfälle dänischer und schwedisch-norwegischer Staatsangehöriger auf die Verfügung
des Justizministeriums vom 25. Oktober 1895 (Amtsblatt des Justizministeriums S. 52)
hingewiesen.
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