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§. 15.
Die aus dem Ausland auf diplomatischem Weg eingehenden Standesurkunden werden
von dem Justizministerium dem Amtsgericht und von diesem dem Standesamt desjenigen
Bezirks zugefertigt, in welchem die betreffende Person oder deren Familie ihre Nieder-
lassung hat, und in Ermanglung einer Niederlassung in Württemberg dem Standes-
amt des in §. 4 bezeichneten Bezirks. Solche Urkunden sind zunächst zur Berichtigung
des Familienregisters zu verwenden und sodann, ohne daß eine Uebertragung in die
Standesregister stattfindet, zu den gemäß §. 22 der Vorschriften des Bundesraths zur
Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schließung zu führenden Sammelakten zu nehmen.
§. 16.
Wird von einem Standesbeamten an Behörden oder an Privatpersonen auf deren
Antrag ein Auszug aus dem Familienregister ausgefolgt, so ist derselbe ausdrücklich als
solcher zu bezeichnen. Uebrigens vertreten diese Auszüge nicht die Stelle von Standes-
register-Auszügen (§. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung).
Hinsichtlich der Beglaubigung von Auszügen aus den Kirchenbüchern und den
Familienregistern wird auf die Ministerialverfügung vom 3. März 1881 (Reg. Blatt
S. 15) verwiesen.
S. 17.
Die früher (vor dem 1. Jannar 1876) von den Geistlichen auf Grund der
Kirchenregister geführten Familienregister verbleiben in den Händen der Stiftungs= und
Kirchenpflegen.
Der allmähliche Uebertrag des Inhalts derselben in die von den Standesbeamten
geführten Familienregister hat, soweit er nicht inzwischen bereits erfolgt ist, auch für die
Zukunft in der Weise zu geschehen, daß die Standesbeamten, sobald eine Personenstands-
veränderung zu ihrer amtlichen Kenntniß gelangt, den gesammten Inhalt des früheren
Familienregisters über die Familie, in welcher die Veränderung vorgekommen ist, unter
Anführung der Seitenzahl jenes Registers in ihr Familienregister aufnehmen.