Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bekanntmachung des Landes-Versicherungsamts, 
betressend die Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Arbeikgeber und der Versicherten bei 
den unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des §. 57 des Invalidenversicherungsgesetzes.) 
Vom 4. November 1899. 
Für die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren 
Verwaltungsbehörden im Sinne des §. 57 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 
1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 463) wird hiemit im Auftrage des K. Ministeriums des Innern 
nachstehende Wahlordnung erlassen: 
Gemäß §. 62 des Invalidenversicherungsgesetzes und der auf Grund desselben von 
dem K. Ministerium des Innern getroffenen Bestimmungen erfolgt die Wahl der Vertreter 
der Arbeitgeber und der Versicherten durch die Vorstände der im Bezirk der unteren 
Verwaltungsbehörde vorhandenen Orts= (Bezirks-), Betriebs= (Fabrik-), Bau= und 
Innungskrankenkassen und der Knappschaftskassen, ferner durch die Vorstände derjenigen 
eingeschriebenen oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschrift errichteten Hilfskassen, welche 
die in §. 75 a des Krank sicherungsgesetzes vorgesehene Bescheinigung besitzen und 
deren Bezirk sich über den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde nicht hinaus erstreckt, 
endlich durch die Verwaltungen der im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde vor- 
handenen Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenpflegeversicherungen. 
Als im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde vorhanden sind diejenigen Kasse 
anzusehen, welche daselbst ihren Sitz haben. 
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kasseneinrichtung. 
im Sinne der §§. 8, 10, 11 des Invalidenversicherungsgesetzes besteht, sind nicht be- 
rechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen. 
8. 2. 
In dem Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde haben die Vorstände beziehungs- 
weise Verwaltungen der sämmtlichen wahlberechtigten Krankenkassen zusammen vier Ver- 
treter der Arbeitgeber und vier Vertreter der Versicherten zu wählen. 
Soweit die Vorstände der wahlberechtigten Kassen aus Vertretern der Arbeitgeber 
*) Zu unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des §. 57 des Invalidenversicherungsgesetzes sind von 
dem K. Ministerium des Innern die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter bestimmt worden.
	        
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