Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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und Vertretern der Arbeitnehmer zusammengesetzt sind, nehmen bei der Wahl die den 
Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Vorstands nur an der Wahl der Vertreter 
der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstands nur an der 
Wahl der Vertreter der Versicherten Theil. Vorstände, in denen Arbeitgeber nicht ver- 
treten sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten, Vorstände, in denen 
Arbeitnehmer nicht vertreten sind, nehmen nur an der Wahl der Vertreter der Arbeit- 
geber Theil. 
Die Mitglieder der Verwaltungen der Gemeinde-Krankenversicherungen und der 
Krankenpflegeversicherungen wählen gemeinsam sowohl die Vertreter der Arbeitgeber als 
die Vertreter der Versicherten. 
Den wahlberechtigten Organen (Vorständen beziehungsweise Verwaltungen) der 
Krankenkassen kommen so viele Stimmen zu, als diese Kassen nach dem Durchschnitt des 
letzten der Wahl vorangehenden Kalenderjahres Mitglieder hatten. Dieser Durchschnitt 
wird aus denjenigen Zahlen berechnet, welche in der nach der Verfügung des K. Ministeriums 
des Innern vom 28. November 1892 (Reg. Blatt S. 571) aufgestellten Jahresübersicht 
(Formular 1) eingetragen sind. Dabei ist, wenn diese Uebersicht die Zahlen der Mit- 
glieder für sämmtliche 13 Monatstermine des Formulars enthält, die Summe der 
Monatszahlen durch 13, wenn sie aber nur die Vierteljahrszahlen enthält, durch 5 zu 
theilen. 
Wenn eine wahlberechtigte Krankenkasse im letztvorangegangenen Kalenderjahr noch 
nicht bestanden hat, so kommen ihr so viele Stimmen zu, als sie nach der Zählung für 
den letzten Monats= beziehungsweise Vierteljahrestermin Mitglieder hatte. 
8. 4. 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur deutsche, 
männliche, volljährige, im Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde wohnende Personen, 
welche nach 8. 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes“) zum Amte eines Schöffen fähig sind. 
  
) g. 32 des Gerichtsverfassungögesetzes (Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 371) lautet: 
8. 32. 
Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 
1) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben;
	        
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