Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 15. 
Das Ergebniß der Wahl ist von der unteren Verwaltungsbehörde im Bezirksamts 
blatt bekannt zu machen und sowohl dem Landes-Versicherungsamt als dem Vorstand de 
Versicherungsanstalt anzuzeigen. 
Stuttgart, den 4. November 1899. 
K. Landes-Versicherungsamt. 
Bockshammer. 
Lekanntmachung des PHandes-Versicherungsamts, 
betrefeend die Wahlorduung für die Wahl der Mitglieder des Ausschusses der für Würktemberg 
errichteten Versicherungsanstalt. Vom 4. November 1899. 
Für die Wahl der Mitglieder des Ausschusses der für Württemberg errichteten 
Versicherungsanstalt wird hiemit im Auftrage des K. Ministeriums des Innern gemäß 
§. 77 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (Reichs-Gesetzblatt S. 463) 
an Stelle der Wahlordnung vom 21. Juni 1890 (Reg. Blatt S. 137) nachstehende Wahl- 
ordnung erlassen. 
S. 1. 
Gemäß §. 76 Abs. 2 des Jnvalidenversicherungsgesetzes werden die Mitglieder des 
Ausschusses und ihre Ersatzmänner von den Vertretern der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des §. 577) des angeführten 
Gesetzes gewählt. Hiebei nehmen an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber im Aus- 
schuß nur die Vertreter der Arbeitgeber, an der Wahl der Vertreter der Versicherten 
im Ausschuß nur die Vertreter der Versicherten Theil. 
Zum Zweck dieser Wahl wird das Landesgebiet von dem Landes-Versicherungsamt 
in so viele Wahlbezirke eingetheilt, als Vertreter der Arbeitgeber beziehungsweise der 
Versicherten zu wählen sind. Diese Eintheilung wird bei Anordnung der Wahl im 
Staatsanzeiger bekannt gemacht und auf der Rückseite jedes Stimmzettels abgedruckt. 
*.) Zu unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des §. 57 des Invalidenversicherungsgesetzes sind von dem 
K. Ministerium des Innern die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter bestimmt worden. 
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