Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8. 5. 
Das Landes-Versicherungsamt übersendet den unteren Verwaltungsbehörden die er- 
forderlichen Stimmzettel zur Wahl des Vertreters der Arbeitgeber und seiner Ersatz- 
männer und zur Wahl des Vertreters der Versicherten und seiner Ersatzmänner. 
Sofort nach Empfang der Stimmzettel sind die sämmtlichen Vertreter der Ar- 
beitgeber und der Versicherten bei der unteren Verwaltungsbehörde von der letzteren zu- 
sammenzuberufen. 
8. 6. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und die Vertreter der Versicherten haben getrennt 
zu wählen. 
Die Wahl erfolgt unter Leitung der unteren Verwaltungsbehörde durch Nennung 
des Vor= und Zunamens, des Berufs und des Wohnorts des zu Wählenden, bei Ver- 
sicherten auch des Arbeitgebers. Die von den einzelnen Vertretern benannten Personen 
werden von der unteren Verwaltungsbehörde in den Stimmzettel eingetragen. 
Der ausgefüllte Stimmzettel wird von den Wählenden und der unteren Verwaltungs- 
behörde unterzeichnet und von letzterer alsbald dem Landes-Versicherungsamt vorgelegt. 
S. 7. 
Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch das Landes-Versicherungsamt. 
Ueber die Wahl entscheidet die verhältnißmäßige Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 
bei Stimmengleichheit das Loos. 
Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt für jeden Wahlbezirk und 
innerhalb desselben für die Vertreter der Arbeitgeber und für die Vertreter der Ver- 
sicherten und zwar in beiden Fällen zunächst für die Vertreter, demnächst für die Ersatz- 
männer. 
Stimmzettel sind insoweit ungültig, als sie den Gewählten nicht deutlich bezeichnen. 
Völlig ungültig sind Stimmzettel, welche nicht von sämmtlichen Wählern unterschrie- 
ben sind. 
Zur Beseitigung der die Ungültigkeit begründenden Mängel kann von dem Landes- 
Versicherungsamt Frist bis zur Feststellung des Wahlergebnisses gewährt werden. 
S. 8. 
Wenn eine Person zugleich Stimmen als Vertreter und als Ersatzmann erhalten
	        
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