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Art. 13.
Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau am dreißigsten Tage nach
dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt in allen Abstimmungsdistrikten
gleichzeitig vorzunehmen.
Die Abstimmung beginnt nach erfolgter Konstituirung der Distriktswahlkommission
(Art. 13a Abs. 1) um 10 Uhr vormittags und wird um 7 Uhr abends geschlossen
(vergl. übrigens Art. 16 Abs. 1).
Die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stellvertreter, das Lokal, in
welchem die Wahl vorzunehmen ist, der Tag der Wahl, sowie die Zeit des Anfangs und
des Schlusses der Abstimmung, sind von den Ortsvorstehern in jeder Gemeinde minde-
stens 3 Tage vor dem Wahltermin auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Art. 13a.
Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer
und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so die Distrikts-
wahlkommission konstituirt.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder der Distrikts-
wahlkommission anwesend sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung
nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist
mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied der Distriktswahlkommission zu
beauftragen.
Art. 14.
Die Wahlen erfolgen durch unmittelbare und geheime Stimmabgabe der Wahlbe-
rechtigten.
Im Wahllokal ist die erforderliche Zahl amtlich gestempelter Umschläge, welche für
alle Wahlbezirke gleich und aus undurchsichtigem Papier gefertigt sein müssen, bereit zu
halten. Auch muß sich in demselben ein Tisch oder eine Mehrzahl von Tischen befinden,
welche so aufgestellt und mit einer solchen Vorrichtung versehen sind, daß an ihnen der
Wähler den Stimmzettel gegen Beobachtung geschützt in den Umschlag zu stecken vermag.
Behufs der Stimmgebung hat jeder Wähler in eigener Person im Wahllokal seines
Abstimmungsdistrikts zunächst einen amtlich gestempelten Umschlag an sich zu nehmen,
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