Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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6)  daß  diese  letztere  Bestimmung  auch  auf  die  nach  Maßgabe  des  Art.  181  des
Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  auf  den  Namen  umgeschriebenen
Schuldverschreibungen  Anwendung  finde,  soweit  nicht  die  zu  denselben  gehörigen
Zinsscheine  gleichzeitig  mit  der  Umschreibung  (8.  7  der  gegenwärtigen  Verordnung)
an  die  Staatsschuldenkasse  abgegeben  worden  seien.

8.  3.

Werden  der  Staatsschuldenkasse  zu  einer  gekündigten  Staatsschuldverschreibung  gehörige
  Zinsscheine,  welche  erst  nach  dem  für  die  Hauptschuld  bestimmten  Rückzahlungstag
(§.  2  Ziff.  1)  fällig  werden,  zur  Einlösung  vorgelegt,  so  sollen,  insolange  als  die  gekündigte
  Staatsschuldverschreibung  selbst  noch  nicht  zur  Einlösung  vorgelegt  worden  ist,
die  Vorleger  der  Zinsscheine  von  der  Staatsschuldenkasse  soweit  möglich  auf  die  erfolgte
Kündigung  aufmerksam  gemacht  werden.  Bei  Schuldverschreibungen,  welche  auf  den
Namen  umngeschrieben  sind,  soll  diese  Benachrichtigung  an  diejenigen,  auf  deren  Namen
die  Umschreibung  lantet,  erfolgen.

Die  näheren  Bestimmungen  werden  von  der  Staatsschuldenverwaltungsbehörde
getroffen.

8.  4.

Wer  für  eine  vernichtete  Staatsschuldverschreibung  oder  für  vernichtete  Zinsscheine
die  Ertheilung  einer  neuen  Schuldverschreibung  oder  neuer  Zinsscheine  wünscht  (Art.  179
des  Ausführungsgesetzes),  hat  sich  mit  feinem  Gesuch  an  die  Staatsschuldenkasse  zu
wenden.  Letztere  hat  das  Gesuch  zu  prüfen  und  mit  ihrer  Aeußerung  der  ständischen
Staatsschuldenverwaltungsbehörde  vorzulegen.

Dasselbe  Verfahren  findet  statt,  wenn  der  Inhaber  von  Schuldverschreibungen  oder
von  Zinsscheinen,  welche  in  Folge  einer  Beschädigung  oder  einer  Verunstaltung  zum
Umlauf  nicht  mehr  geeignet  sind,  die  Ertheilung  neuer  Stücke  wünscht  (§.  798  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs).

Auf  Antrag  des  Gläubigers  kann  außerdem  für  eine  auf  den  Namen  umgeschriebene
Schuldverschreibung  eine  neue  Schuldverschreibung  ertheilt  werden.

Die  Ertheilung  der  neuen  Urkunden  erfolgt  in  allen  Fällen  auf  Kosten  des  Antragstellers,
  in  den  Fällen  der  Abs.  2  und  3  unter  Einziehung  der  alten  Stücke.