Metadata : Die deutsche Reichsverfassung.

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8.  67.
Fahrschein.

I.  Geschieht  die  Meldung  zur  Reise  bei  einer  Postanstalt,  so  erhält  der  Reisende
gegen  Entrichtung  des  Personengeldes  den  Fahrschein.

II.  Bei  durchgehenden  Posten  kann  die  Abfahrtszeit  nur  mit  Rücksicht  auf  die  Zeit
des  Eintreffens  der  anschließenden  Posten  oder  Eisenbahnzüge  angegeben  werden,  und  es
liegt  dem  Reisenden  ob,  die  möglichst  frühe  Abgangszeit  zur  Richtschnur  zu  nehmen.

III.  Die  Nummer  des  Fahrscheins  richtet  sich  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher  die
Meldung  zur  Mitreise  geschehen  ist,  doch  steht  es  Jedermann  frei,  bei  der  Meldung
unter  den  im  Hauptwagen  noch  unbesetzten  Plätzen  sich  einen  bestimmten  Platz  zu  wählen.

IV.  Personen,  die  sich  an  Haltestellen  gemeldet  haben  und  ausgenommen  worden  sind,
können  einen  Fahrschein  erst  bei  der  nächsten  Postanstalt,  die  zu  dessen  Abgabe  auch  noch
nach  eingetretenem  Schluß  der  betreffenden  Post  verpflichtet  ist,  ausgestellt  erhalten.  Sie
haben  das  Personengeld  für  die  Strecke  bis  zur  nächsten  Postanstalt  bzw.  bis  zu  dem
schon  früher  zu  erreichenden  Endpunkt  ihrer  Reise  an  den  Kondukteur  oder  Postillon  zu
entrichten.

§.  68.
Fahrschein  für  die  Hin=  und  Rückfahrt.

I.  Auf  einer  größeren  Anzahl  von  Postwagenkursen  werden  Fahrscheine  für  die
Hin=  und  Rückfahrt  mit  zum  Theil  ermäßigten  Preisen  ausgegeben.

II.  Die  Dauer  der  Gültigkeit  dieser  Fahrscheine  ist  für  jeden  einzelnen  Postkurs  besonders
  bestimmt.  Dieselben  enthalten  außer  den  Einträgen  für  den  gewöhnlichen  Fahrschein
die  Angabe  derjenigen  Tage,  an  welchen  die  Scheine  als  giltig  anerkannt  werden,  deutlich
aufgeschrieben.  Rückfahrscheine,  welche  nach  Umfluß  der  Gültigkeitsfrist  benützt  werden
wollen,  werden  von  den  Postanstalten  nicht  angenommen.

III.  Vor  Antritt  der  Rückreise  hat  sich  der  mit  Rückfahrschein  versehene  Reisende  innerhalb
  der  vorgeschriebenen  Zeit  am  Postschalter  unter  Vorzeigung  des  Scheins  zu  melden
und  erhält  auf  letzterem  die  Nummer  des  während  der  Rückreise  einzunehmenden  Platzes
im  Postwagen  vorgemerkt.

IV.  Reisegepäck  wird  stets  nur  in  einer  Richtung  abgefertigt,  dasselbe  ist  daher  von
jedem  Reisenden  bei  Antritt  der  Rückreise  von  Neuem  aufzugeben.

V.  Im  Uebrigen  gelten  auch  für  den  Rückfahrschein  die  für  den  gewöhnlichen  Fahrschein

  gegebenen  Bestimmungen.  8