Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

B.  Das  Deutsche  Bersafsungsrecht.  1055

Finanzverwaltung  ihrem  Erfolge  nach  bedingt  ist  durch  die  Schonung  der  wirthschaftlich
  thätigen  Kräfte  der  Nation.  Daher  die  Forderung,  daß  bei  der  Vertheilung.
  Erhebung  und  Verwendung  der  vom  Staate  zu  beanspruchenden  Gelder
auch  die  Grundsätze  des  Rechtes  und  der  relativen  Gleichheit  zu  wahren.  find.  Staatsvermögen,
  Volkswirthschaft  und  Privateigenthumsgebrauch  sind  in  so  innige  Wcchselbeziehungen
  gesetzt,  daß  ein  Zusammenwirken  der  verschiedeuen,  in  diesen  Kreisen
thätigen  Willensrichtungen  als  nothwendig  begrissen  werden  mußte.  Die  Regeln,
welche  zur  Bestreitung  der  staatlichen  Geldbedürfnisse  von  der  Erfahrung  auf  dem
Gebiete  der  Volkswirthschaft  und  Staatsverwaltung  gemeinsam  in  die  Hand  gegeben
werden,  bilden  den  Inhalt  einer  mit  dem  Verwaltungsrecht  verschmolzenen  Sde
kunde:  der  Finanzwissenschaft,  deren  leitender  Gedanke  darin  besteht,

jede  Verwendung  wirthschaftlicher  Werthe  aus  dem  Vermögen  des  Volkes  und  dPordr
Einzelnen  für  den  Staat  gleichzeitig  fruchtbringend  zurückwirken  muß  aus  das
Leistungsvermögen  der  nationalen  Kräfte.

8  49.  Einzelne  Finanzrechte  der  Volksvertretungen.  Das  Recht
der  Volksvertretungen  zur  Mitwirkung  und  Kontrole  auf  diesem  Verwaltungsgebiete
entspricht  somit  gleichzeitig  dem  Interesse  des  Staates  und  den  Lehren  der  Nationalökonomie,
  deren  theoretische  Ausbildung  mit  der  freieren  Verfaffungsentwicklung  der
Neuzeit  Hand  in  Hand  geht.  Seinem  Gegenstande  nach  erstreckt  sich  dies  Recht
auf  solgende  Punkte:

1)  Zunächst  aufs  die  Einführung  neuer  Steuern,  die  Verausgabung
unverzinslichen  Papiergeldes  und  auf  jede  Mehrbelastung  des  Volkes  durch  Ausnahme
  von  Anleihen.  Der  Unterschied  zwischen  direkter  oder  indirekter  Besteuerung
  ist  verfassungsrechtlich  ohne  Bedeutung.  Auch  die  Begründung  staatlicher
Monopole  fällt  unter  denselben  Gesichtspunkt.

2)  Auf  die  Verwendung  sämmtlicher  für  den  Staat  vereinnahmter  Gelder,
deren  Anweisung  in  dem  sog.  Budget  oder  Staatshaushaltsetat  zu  prüfen  ist
und  in  den  sestgesetzten  Finanzperioden  (in  großen  Staaten  also  jährlich,  in  den  alteren
Süddeutschen  Verfafsungen  mehrjährig)  in  Form  eines  Gesetzes  vorausbestimmt  wird.
Auf  die  eigenthlmliche  Natur  dieser  nur  für  eine  Kalenderfrist  geltenden  und  stets
zu  erneuernden  Finanzgesetze  ist  durch  die  Theorie  vielfach  hingewiesen.  Ihrr  Einrichtung
  gestattet  es,  sie  gleichsam  als  eine  legalisirte  Wahrscheinlichkeitsrechnung  der
Einnahmen  und  Ausgaben  zu  bezeichnen,  so  daß  die  von  unvorhergesehenen  Thatsachen
  nachträglich  gelieferte  Korrektur  nicht  außer  Acht  gelassen  werden  kann.  Hinterher
  nothwendig  gewordene  Mehrausgaben,  auf  neu  hervorgetretenen  Thatumständen
beruhend,  können  nicht  schlechthin  als  Gesetzesverletzungen  behandelt  werden,  sondern
müissen  als  Etatsüberschreitungen  unter  Voraussetzung  ihrer  Angemessenheit  genehmigt
werden  (sog.  Indemnität).

3)  Die  Prüfung  der  von  der  Staatsregierung  nach  der  Verausgabung  der  Staatsgelder
  zu  legenden  Rechnungen  und  die  Entlastung  der  Regierung  bezüglich  der  bewilligten
  Ausgaben,  und  der  pflichtmäßig  zu  bewirkenden  Tilgung  der  Staatsschulden.

Diese  Finanz=  und  Steuerbewilligungsrechte  der  Volkevertretung  fordern  als
nothwendig  konnere  Objekte  der  Mitwirkung  ferner:

4)  Die  Genehmigung  zur  Veräußerung  der  Staatsghlter,  insbesondere  der  Domänen
  und  des  fiskalischen  Grrundbesitzes.

)  Die  Zustimmung  zu  solchen  Staatsverträgen  mit  dem  Auslande,  welche  den
Staatsbürgern  finanzielle  Opser  auserlegen  oder  das  Volksvermögen  zu  beeinträchtigen
  vermögen,  daher  vorzugsweise  zu  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsverträgen,
oder  zur  Uebernahme  staatlicher  Garantien  für  die  von  dritten  Mächten  zu  bewirkenden
  Leistungen.

6)  Die  Gutheißung  von  Veränderungen  in  der  Höhe  des  vom  Staate  bei  Anleihen
  adoptirten  Zinsfußes.