B. Das Deutsche Bersafsungsrecht. 1055
Finanzverwaltung ihrem Erfolge nach bedingt ist durch die Schonung der wirthschaftlich
thätigen Kräfte der Nation. Daher die Forderung, daß bei der Vertheilung.
Erhebung und Verwendung der vom Staate zu beanspruchenden Gelder
auch die Grundsätze des Rechtes und der relativen Gleichheit zu wahren. find. Staatsvermögen,
Volkswirthschaft und Privateigenthumsgebrauch sind in so innige Wcchselbeziehungen
gesetzt, daß ein Zusammenwirken der verschiedeuen, in diesen Kreisen
thätigen Willensrichtungen als nothwendig begrissen werden mußte. Die Regeln,
welche zur Bestreitung der staatlichen Geldbedürfnisse von der Erfahrung auf dem
Gebiete der Volkswirthschaft und Staatsverwaltung gemeinsam in die Hand gegeben
werden, bilden den Inhalt einer mit dem Verwaltungsrecht verschmolzenen Sde
kunde: der Finanzwissenschaft, deren leitender Gedanke darin besteht,
jede Verwendung wirthschaftlicher Werthe aus dem Vermögen des Volkes und dPordr
Einzelnen für den Staat gleichzeitig fruchtbringend zurückwirken muß aus das
Leistungsvermögen der nationalen Kräfte.
8 49. Einzelne Finanzrechte der Volksvertretungen. Das Recht
der Volksvertretungen zur Mitwirkung und Kontrole auf diesem Verwaltungsgebiete
entspricht somit gleichzeitig dem Interesse des Staates und den Lehren der Nationalökonomie,
deren theoretische Ausbildung mit der freieren Verfaffungsentwicklung der
Neuzeit Hand in Hand geht. Seinem Gegenstande nach erstreckt sich dies Recht
auf solgende Punkte:
1) Zunächst aufs die Einführung neuer Steuern, die Verausgabung
unverzinslichen Papiergeldes und auf jede Mehrbelastung des Volkes durch Ausnahme
von Anleihen. Der Unterschied zwischen direkter oder indirekter Besteuerung
ist verfassungsrechtlich ohne Bedeutung. Auch die Begründung staatlicher
Monopole fällt unter denselben Gesichtspunkt.
2) Auf die Verwendung sämmtlicher für den Staat vereinnahmter Gelder,
deren Anweisung in dem sog. Budget oder Staatshaushaltsetat zu prüfen ist
und in den sestgesetzten Finanzperioden (in großen Staaten also jährlich, in den alteren
Süddeutschen Verfafsungen mehrjährig) in Form eines Gesetzes vorausbestimmt wird.
Auf die eigenthlmliche Natur dieser nur für eine Kalenderfrist geltenden und stets
zu erneuernden Finanzgesetze ist durch die Theorie vielfach hingewiesen. Ihrr Einrichtung
gestattet es, sie gleichsam als eine legalisirte Wahrscheinlichkeitsrechnung der
Einnahmen und Ausgaben zu bezeichnen, so daß die von unvorhergesehenen Thatsachen
nachträglich gelieferte Korrektur nicht außer Acht gelassen werden kann. Hinterher
nothwendig gewordene Mehrausgaben, auf neu hervorgetretenen Thatumständen
beruhend, können nicht schlechthin als Gesetzesverletzungen behandelt werden, sondern
müissen als Etatsüberschreitungen unter Voraussetzung ihrer Angemessenheit genehmigt
werden (sog. Indemnität).
3) Die Prüfung der von der Staatsregierung nach der Verausgabung der Staatsgelder
zu legenden Rechnungen und die Entlastung der Regierung bezüglich der bewilligten
Ausgaben, und der pflichtmäßig zu bewirkenden Tilgung der Staatsschulden.
Diese Finanz= und Steuerbewilligungsrechte der Volkevertretung fordern als
nothwendig konnere Objekte der Mitwirkung ferner:
4) Die Genehmigung zur Veräußerung der Staatsghlter, insbesondere der Domänen
und des fiskalischen Grrundbesitzes.
) Die Zustimmung zu solchen Staatsverträgen mit dem Auslande, welche den
Staatsbürgern finanzielle Opser auserlegen oder das Volksvermögen zu beeinträchtigen
vermögen, daher vorzugsweise zu Handels-, Zoll- und Schiffahrtsverträgen,
oder zur Uebernahme staatlicher Garantien für die von dritten Mächten zu bewirkenden
Leistungen.
6) Die Gutheißung von Veränderungen in der Höhe des vom Staate bei Anleihen
adoptirten Zinsfußes.