Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

344  Abschnitt  XXXIV.  Haftpflicht-Gesetz.

Dienstverrichtungen  den  Tod  oder  die  Körperverletzung  eines  Menschen  herbeigeführt
  hat,  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden  ?.

§.  3.  Der  Schadenersatz  (§§.  1  und  2)  ist  zu  leisten:

1.  im  Falle  der  Tödtung  durch  Ersatz  der  Kosten  einer  versuchten  Heilung?)
und  der  Beerdigung,  sowie  des  Vermögensnachtheils,  welchen  der  Getödtete
  während  der  Krankheit  durch  Erwerbungsunfähigkeit  oder  Verminderung
  der  Erwerbsfähigkeit  erlitten  hat.  War  der  Getödtete  zur
Zeit  seines  Todes  vermöge  Gesetzes  verpflichtet,  einem  Andern  Unterhalt
zu  gewähren,  so  kann  dieser  insoweit?)  Ersatz  fordern,  als  ihm  in  Folge
des  Todesfalles  der  Unterhalt  entzogen  worden  ist?;:

2.  im  Fall  einer  Körperverletzung  durch  Ersatz  der  Heilungskosten  und  des
Vermögensnachtheils,  welchen  der  Verletzte  durch  eine  in  Folge  der
Verletzung  eingetretene  zeitweise  oder  dauernde  Erwerbsunfähigkeit  oder
Verminderung  der  Erwerbsfähigkeit  erleidet  ).

§.  4.  War  der  Getödtete  oder  Verletzte  unter  Mitleistung  von  Prämien

oder  anderen  Beiträgen  durch  den  Betriebs-Unternehmer  bei  einer  Versicherungsanstalt,
  Knappschafts-,  Unterstützungs-,  Kranken=  oder  ähnlichen  Kasse  gegen
den  Unfall  versichert,  so  ist  die  Leistung  der  Letzteren  an  den  Ersatzberechtigten
auf  die  Entschädigung  einzurechnen"),  wenn  die  Mitleistung  des  Betriebs-Unternehmers
  nicht  unter  einem  Drittel  der  Gesammtleistung  beträgt.

F.  5.  Die  in  den  §§.  1  und  2  bezeichneten  Unternehmer  sind  nicht  befugt,
die  Anwendung  der  in  den  §§.  1  bis  3  enthaltenen  Bestimmungen  zu  ihrem
Vortheil  durch  Verträge  (mittelst  Reglements  oder  durch  besondere  Uebeleinkunft)
  im  Voraus  auszuschließen  oder  zu  beschränken.  Z„

Vertragsbestimmungen,  welche  dieser  Vorschrift  entgegenstehen,  haben  keine

rechtliche  Wirkung.

§.  6.  (Aufgehoben  durch  §.  13  Einf.  Ges.  zur  C.  Pr.  O.  30.  Jan.  1877.)

§#.  7.  Das  Gericht  hat  unter  Würdigung  aller  Umstände  über  die
Höhe  des  Schadens,  sowie  darüber,  ob,  in  welcher  Art  und  in  welcher  Höhe
Sicherheit  zu  bestellen  ist,  nach  freiem  Ermessen  zu  erkennen.  Als  Ersab

 

1)  Der  8.  2  erfordert  zu  seiner  Anwendung,  daß  der  Unfall  sich  im  Betriebe
der  Fabrik  ereignet  habe;  er  kommt  nicht  zur  Anwendung,  wenn  ein  Unfall  sich  ganz
außerhalb  des  Fabrikbetriebes  ereignet,  Erk.  22.  Sept.  1880  (A.  R.  II.  494)  C#i“
casu  war  die  Beschädigung  vorgekommen  bei  dem  Transport  eines  Trägers,  den  der
Unternehmer  durch  Fabrikarbeiter  nach  der  Fabrik  hatte  schaffen  lassen  —  er  wurde
für  nicht  hafipflichtig  erklärt)  und  16.  Dez.  1879  (E.  Civ.  I.  46)  (in  casu  war  ein
Fabrikarbeiter,  als  er  unter  Aussicht  eines  Aufsehers  Fässer  nach  der  Fabrik  holte,
angeblich  durch  die  Schuld  des  Aufsehers,  beschädigt  worden.  Der  Unternehmer  wur  e
für  nicht  haftpflichtig  erkannt,  weil  es  an  einem  ursachlichen  Zusammenhang  zwischen
der  Verletzung  und  dem  Fabrikbetrieb  fehle).  ,

:)  Zu  den  Heilungskosten  gehört  auch  der  Aufwand,  der  erforderlich  ist,  dam
der  Zustand  des  Verletzten  sich  nicht  verschlimmere,  Erk.  9.  Okt.  1880  (A.  R.  II.
569),  sowie  auch  die  Kosten  für  vermehrte  Aufwartung  und  Pflege,  welche  "60
der  Verletzung  und  infolge  derselben  nothwendig  werden,  Erk.  R  G.  11.  Febr.  189
(E.  Civ.  XXV.  49).  Der  Geschädigte  hat  die  geforderten  Heilungskosten  als  (00r
sächlich  aufgewendet  zu  beweisen,  Erk.  R.  G.  19.  Jan.  1891  (Eger,  Entsch.  VI
250

Der  Beschädigte  hat  keinen  Anspruch  auf  Zahlung  eines  Schmerzensgeldes,  Erl-28.
  März  1884  (E.  Civ.  XI.  61).  „

3)  Also  nur  in  dem  gesetzlichen  Umfange,  Erk.  R.  G.  21.  Febr.  1889  (69%
Entsch.  VII.  80);  Wittwen-  und  Waisengelder  sind  auf  die  Rente  anzurechnen,  «
R.  G.  19.  Jan.  1886  (das.  IV.  400).  .

)  Wenn  er  auch  bis  dahin  noch  nicht  thatsächlich  geleistet  war,  Erk.  R.
20.  Okt.  1885  (Eger,  Entsch.  IV.  313).  der

5)  Der  Ersatz  wird  also  für  den  Verlust  des  Berdienstes,  nicht  für  den
Arbeitsfähigkeit  geleistet,  Erk  R.  G.  18.  Jan.  1892  (Eger,  Entsch.  IX.  145).

)  Eine  Einrechnung  findet  nur  statt,  wenn  die  obige  Voraussetzung  des  s4
zutrifft;  trifft  sie  nicht  zu,  so  findet  eine  Einrechnung  nicht  statt,  Erk.  22.  Jan.  1
(E.  Civ.  XI.  22).