Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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ihres  Aufenthaltsorts;  Meldungen  von  Kandidaten,  welche  sich  zurzeit  außerhalb  des
Königreichs  aufhalten,  können  unmittelbar  vorgelegt  werden.

Der  Meldung  ist  beizulegen:

1)  ein  Geburtsschein  und  eine  Urkunde  über  den  Besitz  des  deutschen  Indigenats;

2)  eine  genaue  Darlegung  der  persönlichen  Verhältnisse  und  des  Lebenslaufs,  insbesondere
  des  Bildungsgangs;

3)  Zeugnisse  über  erstandene  Prüfungen  und  etwaige  Lehrthätigkeit;  ferner  bei  den
in  einer  Lehrstellung  an  einer  öffentlichen  Schule  stehenden  Kandidaten  Zeugnisse
ihrer  jeweiligen  Vorgesetzten  über  ihr  Verhalten  und  ihre  Leistungen,  bei  anderen
Kandidaten  ein  Zeugnis  des  Gemeinderaths  ihres  Aufenthalts=  beziehungsweise
ihres  Heimathorts  über  ihre  sittliche  Führung;

4)  die  Militärpapiere;

5)  die  Erklärung,  a)  ob  der  Kandidat  die  Prüfung  im  Lateinischen  oder  Französischen

  oder  in  diesen  beiden  Sprachen  erstehen  will;
b)  ob  er  die  Lehrproben  sofort  ablegen  will  und  in  welchen
Fächern  (§.  6);
c)  ob  und  in  welchen  der  in  §.  5  aufgeführten  freiwilligen  Fächer
er  sich  prüfen  lassen  will.
S.  4.

Die  Prüfung  besteht  aus  einem  theoretischen  Theil  und  der  Ablegung  von  Lehrproben.
  Die  Lehrproben  können  entweder  im  Anschluß  an  den  theoretischen  Theil  oder
innerhalb  dreier  Jahre  nach  demselben,  doch  erst  nach  vollendetem  21.  Lebensjahr  und
nach  einer  mindestens  einjährigen  Lehrthätigkeit  an  einer  Volksschule  oder  Unterklasse
einer  höheren  Schule  (unter  Umständen  auch  einer  Privatschule)  abgelegt  werden.  An
die  Stelle  dieser  Lehrthätigkeit  kann  in  besonderen  Fällen  eine  mindestens  viermonatliche
Einführung  in  den  Unterricht  an  Unterklassen  höherer  Lehranstalten  durch  den  Vorstand
einer  solchen  treten.

Nach  Erstehung  des  theoretischen  Theils  der  Prüfung  kann  der  Kandidat  auf
Präzeptors=  beziehungsweise  Reallehrersstellen  unständig  verwendet,  nach  Ablegung  auch
der  Lehrproben  ständig  auf  solchen  angestellt  werden.