489
ihres Aufenthaltsorts; Meldungen von Kandidaten, welche sich zurzeit außerhalb des
Königreichs aufhalten, können unmittelbar vorgelegt werden.
Der Meldung ist beizulegen:
1) ein Geburtsschein und eine Urkunde über den Besitz des deutschen Indigenats;
2) eine genaue Darlegung der persönlichen Verhältnisse und des Lebenslaufs, insbesondere
des Bildungsgangs;
3) Zeugnisse über erstandene Prüfungen und etwaige Lehrthätigkeit; ferner bei den
in einer Lehrstellung an einer öffentlichen Schule stehenden Kandidaten Zeugnisse
ihrer jeweiligen Vorgesetzten über ihr Verhalten und ihre Leistungen, bei anderen
Kandidaten ein Zeugnis des Gemeinderaths ihres Aufenthalts= beziehungsweise
ihres Heimathorts über ihre sittliche Führung;
4) die Militärpapiere;
5) die Erklärung, a) ob der Kandidat die Prüfung im Lateinischen oder Französischen
oder in diesen beiden Sprachen erstehen will;
b) ob er die Lehrproben sofort ablegen will und in welchen
Fächern (§. 6);
c) ob und in welchen der in §. 5 aufgeführten freiwilligen Fächer
er sich prüfen lassen will.
S. 4.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Theil und der Ablegung von Lehrproben.
Die Lehrproben können entweder im Anschluß an den theoretischen Theil oder
innerhalb dreier Jahre nach demselben, doch erst nach vollendetem 21. Lebensjahr und
nach einer mindestens einjährigen Lehrthätigkeit an einer Volksschule oder Unterklasse
einer höheren Schule (unter Umständen auch einer Privatschule) abgelegt werden. An
die Stelle dieser Lehrthätigkeit kann in besonderen Fällen eine mindestens viermonatliche
Einführung in den Unterricht an Unterklassen höherer Lehranstalten durch den Vorstand
einer solchen treten.
Nach Erstehung des theoretischen Theils der Prüfung kann der Kandidat auf
Präzeptors= beziehungsweise Reallehrersstellen unständig verwendet, nach Ablegung auch
der Lehrproben ständig auf solchen angestellt werden.