Full text : Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.

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leders  gebraucht  und  häufig  gut  bezahlt  wird.  Die  Birkenrinde  geht
erst  14  Tage  später  als  die  Eichenrinde.

Die  Lärchenrinde  wird  bei  uns  vorläufig  noch  wenig  verlangt,
die  meiste  Verwendung  findet  sie  in  Rußland  und  Oesterreich,  wo  sie
stellenweis  der  Fichten-  und  Birkenrinde  vorgezogen  wird.  —  Da  sie
sich  sehr  leicht  schälen  läßt,  so  dürfte  ihre  Gewinnung  im  Sommer
vorzuziehen  sein;  nach  den  neuesten  Ermittlungen  soll  ihr  Gerbstoffgehalt
  außerdem  im  Hochsommer  am  höchsten  sein.  In  neuerer  Zeit
verliert  die  Rindengerbung  durch  die  Konkurrenz  der  Mineralgerbung.

Außer  zum  Gerben  wird  die  Rinde  von  Birke  und  Linde  noch
anderweitig  genutzt;  erstere  dient  nämlich  zur  Anfertigung  kleiner  Dosen,
der  Bast  der  letzteren  zur  Anfertigung  von  Matten  und  zum  Binden.

*278.
b.  Harz.

In  den  preußischen  Forsten  ist  die  Harzgewinnung  nur  noch  an
wenigen  Stellen  auf  Grund  von  Berechtigungen  gestattet,  sonst  der
großen  Schädlichkeit  wegen,  da  die  harzgenutzten  Stämme  größtentheils
rothfaul  werden  und  dem  Windbruche  unterliegen,  abgeschafft;  in  großem
Umfange  wird  die  Harzgewinnung  aus  Schwarzkiefern  noch  in  Oesterreich
  betrieben:  es  können  alle  Nadelhölzer  geharzt  werden.  Die  besonders
  harzreichen  alten  Kiefernstöcke  werden  zur  Theerschwelerei  und
der  bekannten  „Kienspähne“  wegen  vielfach  genutzt.

8  279.
c.  Naff-  und  Leseholz  (vergl.  §  232).

Unter  Raff=  und  Leseholz  ist  alles  dürre  und  trockene  Holz  zu
verstehen,  welches  von  selbst  von  den  Bäumen  gefallen  und  zu  seiner
Benutzung  vom  Boden  aufgelesen  oder  zusammengerafft  wird  (A.  L.  R.
§  215  Tit.  22  Th.  I).  Zum  Raff=  und  Leseholz  wird  noch  das  auf
den  Schlägen  liegen  bleibende,  nicht  benutzbare  Reisig=  2c.  Holz  gezählt,
auch  wohl  die  sog.  Lagerhölzer,  stärkere  Stämme,  die  durch  Zufall  umgeworfen,
  theilweis  verdorben  sind  und  jedenfalls  vom  Waldbesitzer
nicht  mehr  genutzt  werden.

Die  Nutzung  des  Raff=  und  Leseholzes  wird  entweder  auf  Grund
von  Erlaubnißscheinen,  die  stets  mitgeführt  werden  müssen,  in  den  5  bis
6  Wintermonaten  unter  forstpolizeilichen  Einschränkungen  gestattet,  oder