Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ihm hiezu angemessenen 
Termin bestimmen und nach dessen fruchtlosem Ablauf die getroffenen Anordnungen auf 
Kosten des Unternehmers zum Vollzug bringen, auch gegen denselben mit Geldstrafen 
bis zu 1000 für den einzelnen Fall einschreiten, denen sich der Unternehmer als kon- 
zessionsmäßig festgesetzten Konventionalstrafen unterwirft. 
S. 20. 
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahn nur mit Genehmigung des K. Mini- 
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, aufgeben. 
Will er die Bahn veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleichfalls 
die Genehmigung des K. Ministeriums einzuholen. 
S. 21. 
Die Konzession wird auf die Dauer von neunzig Jahren, von dem Zeitpunkt der 
Betriebseröffnung an gerechnet, verliehen. 
Nach Ablauf dieser Frist gehen die Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigenthum 
des Staats über. 
§. 22. 
Dem Staat bleibt vorbehalten, das Eigenthum der Bahn mit allem Zubehör an 
beweglichen und unbeweglichen Betriebsmitteln nach folgenden Grundsätzen zu erwerben: 
a. Die Abtretung kann nicht früher als nach Ablauf von fünfundzwanzig Jahren, 
von Beginn des Betriebs der vollendeten Bahn ab, gefordert werden; 
b. dem Unternehmer muß die auf die Uebernahme gerichtete Absicht mindestens ein 
Jahr vor dem Tage der Uebernahme angekündigt werden; 
c. dem Kaufpreis wird, wenn der Ankauf vor dem Ablauf eines fünfzigjährigen 
Betriebs erfolgt, der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Reinein- 
nahme der dem Ankaufstermin vorausgehenden fünfjährigen Betriebsperiode zu 
Grunde gelegt, jedoch darf dieser Kaufpreis die vom Unternehmer aus eigenen 
Mitteln aufgewendeten Anlagekosten nebst einem Zuschlage von 10 00 dieser 
Summe nicht übersteigen. 
Erfolgt der Antauf nach Ablauf eines fünfzigjährigen Betriebs oder ist der 
fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Reineinnahme der dem Ankaufs- 
termine vorangehenden fünfjährigen Betriebsperiode kleiner, als die vom Unter-
	        
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