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wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ihm hiezu angemessenen
Termin bestimmen und nach dessen fruchtlosem Ablauf die getroffenen Anordnungen auf
Kosten des Unternehmers zum Vollzug bringen, auch gegen denselben mit Geldstrafen
bis zu 1000 für den einzelnen Fall einschreiten, denen sich der Unternehmer als kon-
zessionsmäßig festgesetzten Konventionalstrafen unterwirft.
S. 20.
Der Unternehmer darf den Betrieb der Bahn nur mit Genehmigung des K. Mini-
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, aufgeben.
Will er die Bahn veräußern, verpfänden oder verpachten, so hat er hiezu gleichfalls
die Genehmigung des K. Ministeriums einzuholen.
S. 21.
Die Konzession wird auf die Dauer von neunzig Jahren, von dem Zeitpunkt der
Betriebseröffnung an gerechnet, verliehen.
Nach Ablauf dieser Frist gehen die Bahnanlagen unentgeltlich in das Eigenthum
des Staats über.
§. 22.
Dem Staat bleibt vorbehalten, das Eigenthum der Bahn mit allem Zubehör an
beweglichen und unbeweglichen Betriebsmitteln nach folgenden Grundsätzen zu erwerben:
a. Die Abtretung kann nicht früher als nach Ablauf von fünfundzwanzig Jahren,
von Beginn des Betriebs der vollendeten Bahn ab, gefordert werden;
b. dem Unternehmer muß die auf die Uebernahme gerichtete Absicht mindestens ein
Jahr vor dem Tage der Uebernahme angekündigt werden;
c. dem Kaufpreis wird, wenn der Ankauf vor dem Ablauf eines fünfzigjährigen
Betriebs erfolgt, der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Reinein-
nahme der dem Ankaufstermin vorausgehenden fünfjährigen Betriebsperiode zu
Grunde gelegt, jedoch darf dieser Kaufpreis die vom Unternehmer aus eigenen
Mitteln aufgewendeten Anlagekosten nebst einem Zuschlage von 10 00 dieser
Summe nicht übersteigen.
Erfolgt der Antauf nach Ablauf eines fünfzigjährigen Betriebs oder ist der
fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Reineinnahme der dem Ankaufs-
termine vorangehenden fünfjährigen Betriebsperiode kleiner, als die vom Unter-