Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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nehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten, so sollen diese als 
Kaufpreis vergütet werden. 
Die Größe des von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten 
Anlagekapitals wird alsbald nach Vollendung der Bahn ausgemittelt. 
Als Reineinnahme ist die Summe anzusehen, um welche die Betriebsein— 
nahme die in dem betreffenden Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs—-, 
Unterhaltungs- und Betriebskosten einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen 
in den Erneuerungsfonds, jedoch ausschließlich der aus diesem Fonds zu bestrei— 
tenden Ausgaben übersteigt. · 
Mit Uebergabe der Bahn ist auch der gesammelte Erneuerungsfonds an den 
Staat abzuliefern. 
8. 23. 
Falls der Staat von seinem Ankaufsrechte Gebrauch macht, wird er das von dem 
Unternehmer auf der Bahn verwendete noch dienstfähige Personal in seinen Dienst über— 
nehmen unter den diesem Personale vom Unternehmer vertragsmäßig zugesicherten Be— 
dingungen, jedoch dürfen die Ansprüche dieses Personals an Gehalt und Pension die dem 
Staatsbahnpersonale derselben Kategorie zukommenden Bezüge nicht übersteigen. 
§. 24. 
Wenn die ertheilte Konzession für erloschen erklärt wird (§. 18) und die K. Regier- 
ung die Bahn gegen Erstattung des gemäß §. 22 zu ermittelnden Werths derselben zu 
erwerben nicht beabsichtigt, so kann das K. Ministerium der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Bahn mit den Transportmitteln nebst 
allem Zubehör für Rechnung des Unternehmers öffentlich versteigern lassen. Wird kein 
Gebot abgegeben oder ist keiner der Steigerer annehmbar, so geht die Bahn mit Zubehör 
an den Staat über, die Betriebsmittel bleiben in diesem Fall Eigenthum des Unter- 
nehmers. 
§. 25. 
Der Unternehmer hat beim Bau und Betrieb der Bahn die zum Schutz der staat- 
lichen Telegraphen= (Telephon-) Leitungen erforderlichen Vorkehrungen nach Anordnung 
der K. Post= und Telegraphenverwaltung zu treffen und für etwaige Kosten aufzukommen, 
welche dieser Verwaltung durch seine Anlage verursacht werden. 
Auf Verlangen hat der Unternehmer die Benützung des Bahneigenthums zur Führung
	        
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