Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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der staatlichen Leitungen unentgeltlich zu gestatten, soweit dies mit dem Bahnbetrieb ver— 
einbar ist, auch hat er die Anbringung der staatlichen Leitungen an oen zu Bahnzwecken 
dienenden Gestängen ohne besondere Vergütung zuzulassen; andererseits wird ihm gestattet, 
an den staatlichen Telegraphengestängen am Bahnkörper die Bahntelegraphenleitungen 
durch die Organe der Telegraphenverwaltung gegen Ersatz der Kosten anbringen zu lassen. 
Bei gemeinsamer Benützung von Gestängen werden die Unterhaltungskosten für diese 
und die Leitungen je nach der Zahl der Leitungsdrähte vertheilt. 
g. 26. 
Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, auf Verlangen der K. Postverwaltung mit 
jedem fahrplanmäßigen Zug die Postsendungen in einem den Anforderungen der Post- 
verwaltung gemäß einzurichtenden und zu unterhaltenden Wagenraum zu befördern. Die 
Vergütung hiefür wird, soweit nicht im einzelnen Fall besondere Anordnung getroffen 
wird, nach Maßgabe der von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, erlassenen allgemeinen Bestimmungen über die 
Leistungen der Privateisenbahnen für Zwecke der Postbeförderung bemessen. 
§. 27. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen mit Militäranwärtern, die das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, 
die für den Staatseisenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere bezüglich der 
Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur 
Anwendung zu bringen. 
§. 28. 
Für Kriegsbeschädigung und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen 
oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann der Unternehmer 
einen Ersatz vom Staat nicht in Anspruch nehmen. 
Der Unternehmer kann wegen einer im öffentlichen Interesse oder durch höhere Gewalt 
nothwendig gewordenen oder von der Militärbehörde auf Grund des §. 31 des Reichs- 
gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 angeordneten zeitweisen Beschränkung 
oder gänzlichen Einstellung des Betriebs der Bahn keine Schadloshaltung vom Staate 
verlangen.
	        
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