fullscreen: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Abdruck der allegirten Beilage. 
Entschließung der k. Regierung des Obermainkreises, Kammer des 
Innern, vom 22. Juli 1835, die Aufstellung von praktischen 
Aerzten betr. 
Im Namen Seiner Königl. Majestät. 
Nachdem durch allerhöchste Entschließung vom 6. v. M. 
die Ertheilung der Bewilligung zur Ausübung der ärztlichen 
Praxis den Kreisregierungen zurückgegeben und die Bestimmung 
des §. 56. der Verordnung vom 17. Dezember 1825, die For- 
mation und den Wirkungskreis der Kreisregierung betr., soweit 
dieselbe auf das Zuständigkeitsverhältniß der Bezirks-Polizeibe- 
hörden bei den erwähnten Bewilligungen Bezug hat, außer 
Wirksamkeit gesetzt ist, und in der allerhöchst erwähnten Ver- 
ordnung ausdrücklich bestimmt wurde, bei der Bescheidung der 
Gesuche um Zulassung zur ärztlichen Praxis auf eine den An- 
forderungen der Oertlichkeit und der Volksmenge 
entsprechende Vertheilung des ärztlichen Personals Bedacht zu 
nehmen, und der unverhältnißmäßigen Häufung desselben 
an einzelnen Orten zu begegnen, so hat die k. Regierung sowohl 
zur Unterbringung von praktischen Aerzten, deren Anzahl sich 
immer mehr vermehrt, so wie zum Besten des Publikums be- 
schlossen, nachstehende Bestimmungen zu treffen: 
1) Die Polizeibehörden haben zu ermessen, wie viele praktische 
Aerzte nebst dem Physikus in ihrem Amtsbezirke noth- 
wendig sind, und ob solche wohl auch nur einigermassen 
ihre Subsistenz finden. 
2) Welcher Distrikt einem Arzte nach der Lokalität und nach 
der Volksmenge zugetheilt werden könne. 
3) Welches der schicklichste Wohnort in dem Distrikte für den 
Arzt seyn möchte, wobei der volkreichste Ort und wo 
möglich der Mittelpunkt des Distrikts vorzüglich zu be- 
rücksichtigen seyn dürfte. 
Daß übrigens jeder aufgestellte Arzt befugt ist, außer 
seinem Distrikte, und wo er hingeholt wird, zu praktici- 
ren, versteht sich von selbst. 
4) Der Sitz eines praktischen Arztes barf in der Regel nicht 
am Wohnsitz des Physikus genommen werden. 
5 Da die prakkischen Aerzte einen tweik höheren titcb ens- 
gebreiteteren Wirkungskreis haben, als die Chirucrgem und 
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