Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

110 
§. 29. 
Streitigkeiten, welche sich wegen der Auslegung oder Anwendung der gegenwärtigen 
Konzessionsbedingungen zwischen den betreffenden Staatsbehörden und dem Unternehmer 
ergeben sollten, werden unbeschadet der Bestimmungen des §. 3 durch das K. Ministerium 
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorbehältlich der 
Rechtsbeschwerde an den K. Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 13 des Ge- 
setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 entschieden. 
Soweit die getroffene Entscheidung nicht durch die ohne weiteres Verfahren zulässige Ver- 
äußerung der als Kaution hinterlegten Faustpfänder zum Vollzug gegen den Unternehmer 
gebracht werden kann, sind für die Zwangsvollstreckung die jeweils bestehenden Vorschriften 
über die Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden maßgebend. 
S. 30. 
Die Sportel für die Ertheilung der Konzession wird nach Maßgabe der Nr. 21 des 
Sporteltarifs auf den Betrag von 300 ¾ festgesetzt. 
Stuttgart, den 4. Mai 1901. 
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten. 
v. Soden. 
ekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Bestand der Aichämter. Vom 30. April 1901. 
Das mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 15. November 1871 
errichtete Faßaichamt Gaisburg ist in Folge seiner Umwandlung in eine Nebenstelle 
des Aichamts Stuttgart aufgehoben worden. 
Stuttgart, den 30. April 1901. « 
Pischek. 
  
  
  
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.