Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das polizeiliche Meldewesen. Vom 30. Mai 1901. 
Zur Ausführung der K. Verordnung vom 25. Mai d. J., betreffend das polizeiliche 
Meldewesen (Reg. Blatt S. 115), wird Folgendes verfügt: 
8. 1. 
Die Auskunft, zu deren Ertheilung nach 8. 2 der angeführten K. Verordnung ein 
Neuanziehender für seine Person und rücksichtlich der mit ihm anziehenden Familienan— 
gehörigen verpflichtet ist, erstreckt sich neben der Angabe von Namen, Stand oder 
Gewerbe auf die Staats- und Gemeindeangehörigkeit, die Religion, den Ort und die 
Zeit der Geburt, auf den bisherigen Aufenthalt der anzumeldenden Personen sowie 
darauf, wo und an welchem Tage sie in dem neuen Aufenthaltsort Wohnung genommen 
haben, sodann bei Personen, deren Kräfte nicht hinreichend erscheinen, um sich und ihren 
nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, auch 
auf die Mittel zu Bestreitung des erforderlichen Aufwands. 
Außerdem hat die Behörde im Falle des Anzugs eines in das militärpflichtige Alter 
eingetretenen Deutschen bei Feststellung seiner Identität sich auch darüber Ausweis geben 
zu lassen, ob und in welcher Art er seiner Militärpflicht genügt hat, beziehungsweise in— 
wiefern er noch militärpflichtig ist (§. 106 Ziff. 3 der Wehrordnung, Reg. Blatt 1889 S. 5). 
½ 
S. —. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen besondere Beamte für die Verwaltung der 
Polizei aufgestellt sind (Art. 20 des Gesetzes vom 21. Mai 1891, betreffend die Ver- 
waltung der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften, Reg. Blatt S. 103), sind 
die bei der Ortspolizei gemachten Anzeigen neu anziehender Personen auch dem Orts- 
vorsteher, zutreffendenfalls mit einer Aeußerung über die dem Anzug entgegenstehenden 
sicherheits= oder armenpolizeilichen Bedenken vorzulegen. 
Sowohl in diesen, wie in allen andern Gemeinden hat der Ortsvorsteher, wenn 
ihm nach den stattgehabten Ermittlungen ein Fall vorzuliegen scheint, der zur Abweisung 
des Neuanziehenden berechtigt, die Beschlußfassung des Gemeinderaths beziehungsweise der 
Ortsarmenbehörde und des Oberamts herbeizuführen. (Zu vergl. §§. 3 und 4 des
	        
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