Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

Form. F. 
Wohnungs-Anmeldung. 
128 
  
  
Eingezogen 
im Hause Nr. der Straße Stock 
« Namen (ob ita —r Tag und G eburtsort Vorherige Woh- 
Tag der anzumeldenden Personen. verwitet, descheden Jahr Reli- (mit näherer Angabe nung 
des (Essind sämmtliche Vornamen, bei Frauen und dder getrennt lebend) er Lage) (oder bei 
Einzugs Wittwen auch der Vatersnamen Geschlechts- W ader der Hgion. (GOrt des Würger= Neuanziehenden) 
" namen] anzugeben; der Rufname ist 6% srunm Geburt. rechts ist besonders 
zu unterstreichen.) 
in Stellung). 
  
zu bezeichnen.) 
er 
letzte Wohnort. 
  
  
  
  
*) Die zur Meldung verpflichtete Person ist der Vermiether und beim 
Neuanzug auch der Miether. 
Beim Neuanzug sind sämmtliche Familienglieder aufzuführen. 
Passanten wollen die muthmaßliche Dauer ihres hiesigen Aufent- 
haltes angeben. 
  
  
  
Unterschrift des zur Meldung Verpflichteten.“ 
Vermiether t. 
Miether: 
t.
	        
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