Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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allen Fällen, in welchen eine bauliche Abänderung verlangt wird, nur an den Haus- 
eigenthümer oder dessen Stellvertreter zu richten. 
Wird die Benützung einer Wohnung oder eines Gelasses sei es überhaupt oder wegen 
Ueberfüllung beanstandet, so kann eine entsprechende Auflage sowohl dem Hauseigenthümer 
oder dessen Stellvertreter, als auch dem Miether, Arbeitgeber, Dienstherrn oder Schlaf- 
stellenvermiether oder auch letzteren Personen allein gemacht werden. 
S. 9. 
Den Ortspolizeibehörden wird es zur besonderen Pflicht gemacht, die Wohnungsauf- 
sicht in möglichst schonender Weise zu handhaben, die Betheiligten zunächst über die zu 
stellenden Anforderungen aufzuklären, sie zu berathen und mit polizeilichen Auflagen erst 
vorzugehen, wenn eine Herbeiführung geordneter Zustände auf anderem Wege sich als 
aussichtslos erweist. 
Ist die Ertheilung einer polizeilichen Auflage nothwendig, so muß die zur Erfüll- 
ung dieser Auflage anzusetzende Frist nach Maßgabe der thatsächlichen Verhältnisse aus- 
reichend bemessen sein. 
In den geeigneten Fällen haben die Polizeibehörden behufs Beseitigung oder Fern- 
haltung einer Nothlage sich bei Zeiten mit wohlthätigen Vereinen ins Benehmen zu setzen, 
erforderlichen Falles auch von sich aus das rechtzeitige Eingreifen der Armenbehörden zu 
veranlassen. 
8. 10. 
Die Ertheilung polizeilicher Auflagen in Wohnungssachen ist Sache des Ortsvor- 
stehers oder eines in Gemäßheit des Art. 20 des Gesetzes vom 21. Mai 1891, betreffend 
die Verwaltung der Gemeinden, Stiftungen und Amtskörperschaften, (Reg. Blatt S. 103), 
für die Wohnungsaufsicht zu bestellenden Hilfsbeamten. 
Die polizeilichen Auflagen in Wohnungssachen sind mit Gründen zu versehen. 
Soll auf Grund einer von technisch nicht vorgebildeten Bediensteten (§. 3) erhobenen 
Beanstandung eine polizeiliche Auflage von einschneidender Wirkung erlassen, beispiels- 
weise die weitere Benützung einer Wohnung oder eines Gelasses ganz verboten werden, 
so empfiehlt es sich, zuvor das Gutachten eines zum Staatsdienst befähigten Arztes und, 
soweit bautechnische Fragen in Betracht kommen, eines geprüften Bauverständigen einzu- 
holen, welchen die nochmalige Besichtigung der beanstandeten Räume anheinzugeben ist.
	        
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