Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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§. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Gönningen zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig 
festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 21. Juni 1901. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker v. Schnürlen. 
  
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die privaten Versicherungsunternehmungen. Vom 27. Juni 1901. 
Auf Grund des §. 125 Abs. 1 und 2 des Reichsgesetzes, betreffend die privaten 
Versicherungsunternehmungen, vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzblatt S. 139), wird hiemit 
verfügt, wie folgt: 
füg g K 1. 
Die Beaufsichtigung über den Geschäftsbetrieb derjenigen privaten Versicherungs- 
unternehmungen, welche nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 
künftig den Landesbehörden unterstehen werden, wird 
a. wenn der Geschäftsbetrieb sich bestimmungsgemäß innerhalb der Grenzen des 
Stadtdirektionsbezirks Stuttgart oder eines Oberamtsbezirks hält, durch das 
betreffende Bezirksamt, 
b. wenn er sich über den Stadtdirektionsbezirk Stuttgart oder einen Oberamtsbezirk 
hinaus erstreckt, durch diejenige Kreisregierung, in deren Gebiet die Unternehmung 
ihren Sitz hat, 
je unter Mitwirkung der Unterbehörden ausgeübt.
	        
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