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amt — wenn mehrere Forstämter in Betracht kommen, jedes derselben — in Kenntniß
zu setzen, auch ist dem Forstamt jeweils ein Exemplar der genehmigten Lokalfeuerlösch-
ordnung zum dienstlichen Gebrauch mitzutheilen.
. 3.
Ob und inwieweit vor der Vollziehbarkeitserklärung der Ergänzungsbestimmungen
zur Lokalfeuerlöschordnung das Gutachten des Bezirksfeuerlöschinspektors einzuholen ist,
bleibt dem Ermessen des Bezirksamts überlassen.
Zu Art. 5.
S. 4.
In der Bezirksfeuerlöschordnung sind, abgesehen von den in Art. 5 Abs. 2 und 3
des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen, soweit erforderlich, insbesondere die Abgrenzung
der Brandhilfsverbände sowie der Umfang und die näheren Voraussetzungen der den Ge-
meinden bei Waldbränden in Nachbargemeinden obliegenden Hilfeleistung festzusetzen. Ob
besondere Hilfsverbände für Waldbrände zu bilden sind oder ob die auf Grund der
Landesfeuerlöschordnung bestimmten Hilfsverbände für Gebäudebrände zugleich als solche
für Waldbrände dienen können, unterliegt der Prüfung nach den örtlichen Verhältnissen
(zu vergl. übrigens auch Art. 8 Abs. 1 Satz 2).
§. 5.
Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 kann bestimmt werden, daß und unter welchen
Voraussetzungen, in welchem Umkreis oder Umfang nicht nur das jeweils zur Zeit des
Brandes gerade im Walde thätige, sondern das gesammte, in den im Oberamtsbezirk
gelegenen Waldungen regelmäßig beschäftigte Arbeitspersonal, soweit es nicht schon als
einer Feuerwehr angehörend hiezu verpflichtet ist, zur Hilfeleistung bei einem Waldbrand
herbeizueilen hat. Eine Aufbietung des zur Zeit eines Waldbrandes nicht in der Nähe
beschäftigten Arbeitspersonals wird übrigens für die Regel nur bei ausgedehnteren Wald-
bränden stattzufinden haben. Se
Die Forstpolizeibehörde, welche nach Art. 5 Abs. 1 von der zur Prüfung der Be-
zirksfeuerlöschordnung berufenen Verwaltungsbehörde (Kreisregierung) vor Ertheilung
eines Bescheids zu hören ist, ist das Forstamt. Erstreckt sich der Oberamtsbezirk über