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strafgesetzes vom 27. Dezember 1871, Reg. Blatt S. 391) kann den Gesindevermiethern
und Stellenvermittlern untersagt werden:
1) die Ausübung des Gast= und Schankwirthschaftsgewerbes,
2) die Gewährung von Kost und Herberge an Stellesuchende.
Ein Verbot der in Ziff. 2 erwähnten Art ist nur dann zu erlassen, wenn in der
Gemeinde hinreichende anderweite Gelegenheit zur Unterkunft für Stellesuchende vor-
handen ist.
§. 3.
Durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift kann bestimmt werden, daß die Ge-
sindevermiether und Stellenvermittler neben der Taxe für ihre Mühewaltung (vergl.
unten §. 6) Ersatz nur für solche Aufwendungen beanspruchen dürfen, für welche der
Auftraggeber ausdrücklichen, unterschriftlich bestätigten Auftrag gegeben hat.
Soweit eine solche Bestimmung getroffen wird, sind die Gesindevermiether und Stellen-
vermittler verpflichtet, die Bescheinigungen über die ertheilten Aufträge und die Belege
für ihre Aufwendungen zu sammeln und aufzubewahren.
.. 4.
Jeder Gesindevermiether und Stellenvermittler ist verpflichtet, bei der Eröffnung des
Gewerbebetriebs den Geschäftsraum sowie jeden späteren Wechsel desselben sofort der
Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
§. 5.
Jeder Gesindevermiether und Stellenvermittler ist verpflichtet, über seinen Geschäfts-
betrieb zwei Bücher zu führen, das eine über die einen Dienst oder eine Stelle suchenden
Dienstboten und Arbeiter, das andere über die Dienstboten oder Arbeiter suchenden
Dienstherrschaften und Arbeitgeber.
I. Das erste dieser Bücher muß folgende Rubriken enthalten:
1) Fortlaufende Nummer;
2) Datum der Anfrage oder des Auftrags;
3) Vor= und Zunamen, Alter und Geburtsort des Dienstboten oder Arbeiters;
4) derzeitige oder letztvorangegangene Stelle; Wohnung des Dienstboten oder
Arbeiters;