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7) Bezeichnung des Käufers nach
a. Vor- und Zuname;
b. Stand;
c. Wohnort (Wohnung).
8) Verkaufspreis.
9 Bemerkungen.
Die Einträge sind je unmittelbar nach Abschluß des Geschäfts zu machen.
Die eingekauften Gegenstände (Ziff. 2) sind nach Art, Zahl, Maaß oder Gewicht
genau zu bezeichnen; dabei sind besondere Merkmale (Fabriknummern 2c.) anzugeben.
Ueber die Nichtigkeit der ihm zu Ziff. 4 und 7 gegenüber gemachten Angaben hat
sich der Gewerbetreibende, soweit ihm die Persönlichkeit des Contrahenten nicht bekannt
ist, durch Vorlage von Ausweispapieren zu vergewissern.
S. 3.
Die Trödler haben alle ihnen amtlich zugehenden Mittheilungen über verlorene oder
durch eine strafbare Handlung abhanden gekommene Gegenstände sowie derartige von
beschädigten Privatpersonen an sie gerichtete Anzeigen nach der Zeitfolge geordnet ein
Jahr lang aufzubewahren und den kontrollirenden Beamten auf Erfordern vorzuzeigen.
Sie sind verpflichtet, sich davon zu überzeugen, ob die in diesen Mittheilungen und An-
zeigen bezeichneten Waaren in ihren Geschäftsbüchern verzeichnet sind oder sich unter ihren
Verkaufsgegenständen befinden. Bejahendenfalls ist der Polizeibehörde binnen 24 Stunden
Anzeige zu erstatten.
S. 4.
Geht das Geschäft auf einen andern über, so sind die vorhandenen Geschäftsbücher
und die in §. 3 bezeichneten Mittheilungen und Anzeigen dem Nachfolger zu übergeben.
S. 5.
Die im Trödelhandel erworbenen Gegenstände müssen mit einer der Nummer des
Geschäftsbuchs entsprechenden, äußerlich sichtbaren Bezeichnung versehen sein. Sie sind
in gesonderten Räumen oder Behältnissen aufzubewahren oder, wo dies nicht möglich ist,
von andern gleichartigen Gegenständen äußerlich getrennt zu halten.