Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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7) Bezeichnung des Käufers nach 
a. Vor- und Zuname; 
b. Stand; 
c. Wohnort (Wohnung). 
8) Verkaufspreis. 
9 Bemerkungen. 
Die Einträge sind je unmittelbar nach Abschluß des Geschäfts zu machen. 
Die eingekauften Gegenstände (Ziff. 2) sind nach Art, Zahl, Maaß oder Gewicht 
genau zu bezeichnen; dabei sind besondere Merkmale (Fabriknummern 2c.) anzugeben. 
Ueber die Nichtigkeit der ihm zu Ziff. 4 und 7 gegenüber gemachten Angaben hat 
sich der Gewerbetreibende, soweit ihm die Persönlichkeit des Contrahenten nicht bekannt 
ist, durch Vorlage von Ausweispapieren zu vergewissern. 
S. 3. 
Die Trödler haben alle ihnen amtlich zugehenden Mittheilungen über verlorene oder 
durch eine strafbare Handlung abhanden gekommene Gegenstände sowie derartige von 
beschädigten Privatpersonen an sie gerichtete Anzeigen nach der Zeitfolge geordnet ein 
Jahr lang aufzubewahren und den kontrollirenden Beamten auf Erfordern vorzuzeigen. 
Sie sind verpflichtet, sich davon zu überzeugen, ob die in diesen Mittheilungen und An- 
zeigen bezeichneten Waaren in ihren Geschäftsbüchern verzeichnet sind oder sich unter ihren 
Verkaufsgegenständen befinden. Bejahendenfalls ist der Polizeibehörde binnen 24 Stunden 
Anzeige zu erstatten. 
S. 4. 
Geht das Geschäft auf einen andern über, so sind die vorhandenen Geschäftsbücher 
und die in §. 3 bezeichneten Mittheilungen und Anzeigen dem Nachfolger zu übergeben. 
S. 5. 
Die im Trödelhandel erworbenen Gegenstände müssen mit einer der Nummer des 
Geschäftsbuchs entsprechenden, äußerlich sichtbaren Bezeichnung versehen sein. Sie sind 
in gesonderten Räumen oder Behältnissen aufzubewahren oder, wo dies nicht möglich ist, 
von andern gleichartigen Gegenständen äußerlich getrennt zu halten.
	        
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