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B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Arzt.
8. 2.
Die Approbation wird demjenigen ertheilt, welcher die ärztliche Prüfung vollständig bestanden
und den Bestimmungen über das praktische Jahr entsprochen hat.
Der ärztlichen Prüfung hat die Ablegung der ärztlichen Vorprüfung vorherzugehen.
Die Zulassung zu den Prüfungen und zum praktischen Jahre sowie die Ertheilung der Appro-
bation sind zu versagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Ent-
scheidung erfolgt endgültig durch die zuständige Centralbehörde (§. 3 Abs. 2, §. 20 Abs. 2, §. 55 Abs. 2,
§. 60 Abs. 3, §. 63 Abs. 2), ist bindend für alle anderen Centralbehörden (§. 1) und diesen durch
Vermittelung des Reichskanzlers mitzutheilen.
I. Aerztliche Vorprüfung.
§. 3.
Die ärztliche Vorprüfung kann nur vor der Prüfungskommission derjenigen Universität des
Deutschen Reichs abgelegt werden, an welcher der Studirende dem medizinischen Studium obliegt.
Ausnahmen hiervon können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§. 65).
Die Prüfungskommission wird jährlich von der vorgesetzten Centralbehörde (§. 1) nach An-
hörung der medizinischen Fakultät berufen. In der Regel sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter
den ordentlichen Professoren der medizinischen Fakultät, die Mitglieder den Universitätslehrern der
Fächer, welche Gegenstand der Prüfung sind (§. 11), zu entnehmen.
8. 4.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung
genau befolgt werden, ordnet bei vorübergehender Behinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung
an, berichtet unmittelbar nach dem Schlusse jedes Prüfungsjahrs der vorgesetzten Behörde über die
Thätigkeit der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren.
Es finden in jedem Studienhalbjahre so viele Prüfungen statt, wie nothwendig sind, um sämmt-
liche eingegangenen Gesuche zu erledigen. Gesuche, welche später als vierzehn Tage vor dem gesetz-
lichen Schlusse der Vorlesungen eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung in dem laufenden
Halbjahre. Der Vorsitzende setzt die Prüfungstermine fest und ladet die Mitglieder zu denselben.
Zu einem Prüfungstermine dürfen nicht mehr als vier Kandidaten zugelassen werden.
S. 5.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Vorsitzenden zu richten.
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