Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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dem beigefügten Muster 1 auszustellende Zeugnisse geführt. Für die Studirenden der Kaiser Wilhelms- 
Akademie für das militärärztliche Bildungswesen in Berlin werden die Zeugnisse zu §§.7 und 8 
von der Direktion der Akademie ausgestellt. 
F. 10. 
Ist der Studirende zuzulassen, so wird er durch den Vorsitzenden nach Entrichtung der Gebühren 
zur Prüfung mindestens zwei Tage vor ihrem Beginne schriftlich geladen. Der Ladung ist ein Ab- 
druck der gegenwärtigen Bekanntmachung beizufügen. 
Wer in einem Prüfungstermine nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint oder von der begonnenen 
Prüfung zurücktritt, geht, sofern genügende Entschuldigungsgründe nicht vorliegen, der Hälfte des 
für die Prüfung eingezahlten Gebührenbetrags verlustig. Auch kann je nach Umständen durch einen 
mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der Prüfungskommission der ganze Gebühren- 
betrag für verfallen und die Prüfung in allen oder in einzelnen Fächern für nicht bestanden erklärt 
werden. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Centralbehörde (8. 3 Abs. 2) 
zulässig. 
Wer von der Prüfung mit genügender Entschuldigung zurücktritt, erhält die Gebühren für die 
noch nicht begonnenen Fächer ganz, die Gebühren für sächliche und Verwaltungskosten nach Verhältniß 
zurück. 
S. 11. 
Die Prüfung umfaßt folgende Fächer: 
I. Anatomie, 
II. Physiologie, 
III. Physik, 
IV. Chemie, 
V. Zoologie, 
VI. Botanik. 
.. 12. 
Die Prüfung findet, soweit sie vorwiegend mündlich ist, öffentlich unter dauernder Anwesenheit 
des Vorsitzenden statt und ist in der Regel in vier auf einander folgenden Wochentagen zu erledigen, 
und zwar so, daß auf die anatomische Prüfung zwei Tage entfallen, während ein Tag für die 
Pbysiologie und ein Tag für die übrigen Prüfungsgegenstände bestimmt ist. 
In der anatomischen Prüfung hat der Studirende: 
1) die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Theile nach Form, Lage und Ver-
	        
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