Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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logie und in Botanik je einfach gerechnet werden, und die Summe durch 15 getheilt wird. Ergeben 
sich bei der Theilung Brüche, so werden sie, wenn sie über 0, betragen, als ein Ganzes gerechnet, 
anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt. 
Ist in einem Prüfungsfache die Censur „ungenügend“ oder „schlecht“ ertheilt, so gilt es als 
nicht bestanden und muß wiederholt werden. 
Die Frist, nach welcher die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den Censuren 
und der Zahl der nicht bestandenen Prüfungsfächer zwei Monate bis ein Jahr. Sie wird von dem 
Vorsitzenden für alle zu wiederholenden Fächer nach Benehmen mit den betreffenden Examinatoren 
einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird der Zeitpunkt festgesetzt, bis zu welchem spätestens die 
Meldung zur Wiederholung der Prüfung in allen nicht bestandenen Fächern erfolgen muß. 
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist zur Wiederholung der 
Prüfung meldet, hat nach Ermessen der Prüfungskommission die Prüfung von Anfang an zu wieder- 
holen, wobei auch die bereits erledigten Fächer als nicht bestanden gelten. Gegen den Beschluß ist 
binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Centralbehörde (§. 3 Abs. 2) zulässig. 
Wird die Vorprüfung in einem Zeitraume von zwei Jahren nach ihrem Beginne nicht voll- 
ständig beendet, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden. Ausnahmen können nur aus be- 
sonderen Gründen gestattet werden (S. 65). 
. 15. 
Sofern der Studirende seine Studien an einer anderen Universität fortsetzt, muß die Wieder- 
holungsprüfung vor der Kommission dieser Universität abgelegt werden. 
Die auf Grund des §. 10 Abs. 2 und des §. 14 Abs. 4 und 5 getroffenen Entscheidungen 
haben bindende Kraft für alle Prüfungskommissionen. 
S. 16. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht 
zugelassen. 
S. 17. 
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung hat der Vorsitzende binnen drei Tagen 
das Ergebniß der Prüfung und die gemäß §. 10 Abs. 2 und §. 14 Abs. 4 und 5 getroffenen Ent- 
scheidungen der Universitätsbehörde mitzutheilen. Diese hat, falls der Studirende vor vollständig 
bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, einen entsprechenden Vermerk in das Abgangszeugniß 
einzutragen. 
Ueber den Erfolg der Prüfung ist dem Studirenden ein Zeugniß nach dem beigefügten Muster 2
	        
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