Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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2) zwei bis drei pathologisch-anatomische Präparate, von denen jedenfalls eines für die mikro- 
skopische Untersuchung herzustellen ist, zu erläutern und demnächst in einer eingehenden 
mündlichen Prüfung seine Kenntnisse in der pathologischen Anatomie und in der allgemeinen 
Pathologie darzuthun. 
§. 31. 
II. Die medizinische Prüfung umfaßt zwei Theile und ist in der Regel in sieben auf einander 
folgenden Wochentagen zu erledigen. 
§. 32. 
In dem ersten Theile der medizinischen Prüfung, der von zwei Examinatoren in der medizinischen 
Abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an Kranken der Poli- 
klinik abgehalten wird, hat der Kandidat 
a) an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden 
Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den 
Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes 
Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall 
einen kritischen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterschrift versehen, 
am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist; 
b) die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe der nächsten 4 Tage täglich wenigstens 
einmal, auf Erfordern des Examinators auch öfters zu besuchen, im Anschluß an den ihm 
vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Be- 
handlung in Form eines Krankenblatts zu beschreiben und im Falle des vor Ablauf der 
vier Tage erfolgenden Todes des Kranken eine schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung 
des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet einer der dem Kandidaten überwiesenen Kranken 
vor Ablauf der vier Tage aus der Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der 
Kandidat einen anderen Kranken zu übernehmen hat. 
Jeder Examinator hat den Krankenbesuchen zu b mindestens dreimal beizuwohnen, hierbei den 
Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls zu Nachträgen zu veranlassen. 
Gelegentlich der Krankenbesuche (zu a und b) hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine 
Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der inneren Krankheiten, namentlich mit Einschluß der Kinder- 
krankheiten, und seine Vertrautheit mit der gesammten Heilmittellehre, soweit sie nicht Gegenstand der 
Prüfung zu §. 33 ist, nachzuweisen. Auch ist die Prüfung auf die für einen praktischen Arzt erforder- 
lichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung der Hals= und Nasenkrankheiten einschließlich des 
Gebrauchs des Kehlkopfspiegels auszudehnen.
	        
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