Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

175 
g. 88. 
In dem zweiten Theile der medizinischen Prüfung hat der Kandidat in einem besonderen Termin 
in Gegenwart eines Examinators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen schriftlich zu lösen und münd- 
lich darzuthun, daß er in der Pharmakologie und Toxikologie die für einen praktischen Arzt erforder- 
lichen Kenntnisse besitzt. 
Dieser Prüfungstheil kann einem dritten Examinator übertragen werden. 
S. 34. 
III. Die chirurgische Prüfung umfaßt vier Theile und ist in der Regel in sieben auf einander 
folgenden Wochentagen zu erledigen. Sie wird in den ersten drei Theilen von zwei Examinatoren, 
welche im zweiten und dritten Theile gleichzeitig zu prüfen haben, in der chirurgischen Abtheilung 
eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik, erforder- 
lichenfalls in der Anatomie, abgehalten. 
S§. 35. 
In dem ersten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat 
a. an zwei auf einander folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des betreffenden 
Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den 
Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes 
Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall 
einen kritischen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunterschrift versehen, 
am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist; 
b. die beiden ihm überwiesenen Kranken im Laufe der nächsten vier Tage täglich wenigstens 
einmal, auf Erfordern des Examinators auch öfter zu besuchen, im Anschluß an den ihm 
vom Examinator zurückgegebenen Bericht den Verlauf der Krankheit mit Angabe der Be- 
handlung in Form eines Krankenblatts zu beschreiben und im Falle des vor Ablauf der 
vier Tage erfolgenden Todes eine schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung des Sektions- 
befundes zu geben. Scheidet einer der dem Kandidaten überwiesenen Kranken vor Ablauf 
der vier Tage aus der Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat 
einen anderen Kranken zu übernehmen hat. 
Jeder der beiden Examinatoren hat den Krankenbesuchen zu b mindestens dreimal beizuwohnen, 
hierbei den Krankheitsbericht mit dem Kandidaten durchzugehen und ihn nöthigenfalls zu Nachträgen 
zu veranlassen. 
Gelegentlich der Krankenbesuche (zu a und b) hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.