Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

176 
seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der chirurgischen Krankheiten, seine Vertrautheit mit den 
verschiedenen Methoden ihrer Behandlung unter besonderer Berücksichtigung der Antisepsis und Asepsis, 
sowie seine Fertigkeit in der Ausführung kleiner chirurgischer Operationen nachzuweisen, auch die für 
einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung der Ohrenkrank- 
heiten, der Haut= und venerischen Krankheiten darzuthun. 
§. 36. 
In dem zweiten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat in der Operationslehre und 
in der Würdigung der bezüglichen Methoden sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, zwei 
Operationen, darunter eine Arterienunterbindung, an der Leiche zu verrichten und die für einen 
praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Instrumentenlehre darzulegen. 
8. 37. 
In dem dritten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat auf Fragen aus der Lehre 
von den Knochenbrüchen und Verrenkungen ebenfalls mündlich Auskunft zu geben, in einem Falle das 
angezeigte Verfahren am Phantom oder an Kranken auszuführen und den Verband kunstgerecht anzulegen. 
8. 38. 
In dem vierten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat in einer von einem Fach- 
vertreter abzunehmenden, nach Befinden mit der Prüfung zu §. 36 zu verbindenden, mündlichen 
Prüfung seine Vertrautheit mit dem topographisch-chirurgischen Theile der Anatomie darzuthun. Die 
Prüfung hat sich in der Regel auf einen Körpertheil zu beschränken. 
S. 39. 
Seitens der Centralbehörde (§. 20 Abs. 2) kann die Prüfung in den Hals= und Nasenkrank- 
heiten (§. 32 Abs. 3) der chirurgischen Prüfung, diejenige in den Ohrenkrankheiten, den Haut= und 
venerischen Krankheiten (§. 37 Abs. 3) der medizinischen Prüfung zugewiesen werden. 
S. 40. 
IV. Die geburtshülflich-gynäkologische Prüfung umfaßt zwei Theile, sie wird von zwei Exami- 
natoren in einer öffentlichen Gebäranstalt, mit der eine gynäkologische Abtheilung verbunden ist, oder 
in einer Universitätsklinik abgehalten und ist in der Regel in fünf auf einander folgenden Wochen- 
tagen zu erledigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.