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seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose der chirurgischen Krankheiten, seine Vertrautheit mit den
verschiedenen Methoden ihrer Behandlung unter besonderer Berücksichtigung der Antisepsis und Asepsis,
sowie seine Fertigkeit in der Ausführung kleiner chirurgischer Operationen nachzuweisen, auch die für
einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung der Ohrenkrank-
heiten, der Haut= und venerischen Krankheiten darzuthun.
§. 36.
In dem zweiten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat in der Operationslehre und
in der Würdigung der bezüglichen Methoden sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen, zwei
Operationen, darunter eine Arterienunterbindung, an der Leiche zu verrichten und die für einen
praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Instrumentenlehre darzulegen.
8. 37.
In dem dritten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat auf Fragen aus der Lehre
von den Knochenbrüchen und Verrenkungen ebenfalls mündlich Auskunft zu geben, in einem Falle das
angezeigte Verfahren am Phantom oder an Kranken auszuführen und den Verband kunstgerecht anzulegen.
8. 38.
In dem vierten Theile der chirurgischen Prüfung hat der Kandidat in einer von einem Fach-
vertreter abzunehmenden, nach Befinden mit der Prüfung zu §. 36 zu verbindenden, mündlichen
Prüfung seine Vertrautheit mit dem topographisch-chirurgischen Theile der Anatomie darzuthun. Die
Prüfung hat sich in der Regel auf einen Körpertheil zu beschränken.
S. 39.
Seitens der Centralbehörde (§. 20 Abs. 2) kann die Prüfung in den Hals= und Nasenkrank-
heiten (§. 32 Abs. 3) der chirurgischen Prüfung, diejenige in den Ohrenkrankheiten, den Haut= und
venerischen Krankheiten (§. 37 Abs. 3) der medizinischen Prüfung zugewiesen werden.
S. 40.
IV. Die geburtshülflich-gynäkologische Prüfung umfaßt zwei Theile, sie wird von zwei Exami-
natoren in einer öffentlichen Gebäranstalt, mit der eine gynäkologische Abtheilung verbunden ist, oder
in einer Universitätsklinik abgehalten und ist in der Regel in fünf auf einander folgenden Wochen-
tagen zu erledigen.