Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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S. 41. 
In dem ersten Theile der geburtshülflich-gynäkologischen Prüfung hat der Kandidat 
a. eine Gebärende in Gegenwart eines der Examinatoren oder eines von demselben damit 
beauftragten Assistenzarztes der Anstalt zu untersuchen, die Geburtsperiode und Kindeslage, 
die Prognose und das einzuschlagende Verfahren zu bestimmen und auf Erfordern sich an 
den geburtshülflichen Maßnahmen zu betheiligen sowie auch nach Beendigung der Geburt im 
Laufe der nächsten 24 Stunden zu Hause einen kritischen Bericht anzufertigen und solchen, 
mit Datum und Namensunterschrift versehen, am andern Tage dem betreffenden Exami- 
nator zu übergeben; 
b. die Wöchnerin im Laufe der nächsten vier Tage täglich zweimal zu besuchen, dabei den 
Bericht in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen sowie auf die 
etwaigen Krankheiten beider zu vervollständigen und im Falle des vor Ablauf der vier 
Tage erfolgenden Todes der Entbundenen eine schriftliche Epikrise unter Berücksichtigung 
des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet die dem Kandidaten überwiesene Wöchnerin vor 
Ablauf der vier Tage aus der Behandlung aus, so bestimmt der Examinator, ob der 
Kandidat eine andere Wöchnerin zu übernehmen hat. 
Während dieser Zeit hat der Kandidat vor demselben Examinator noch seine Fähigkeit in der 
Diagnose, Prognose und Behandlung der Schwangerschaft und des Wochenbetts zu bekunden und in 
einer mündlichen Prüfung an Kranken nachzuweisen, daß er die für einen praktischen Arzt erforder- 
lichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung der Frauenkrankheiten besitzt. 
8. 42. 
In dem zweiten Theile der geburtshülflich-gynäkologischen Prüfung hat der Kandidat in einem 
besonderen Termin in Gegenwart beider Examinatoren seine Bekanntschaft mit denjenigen Operationen 
nachzuweisen, welche wissenschaftlich anerkannt sind; sodann am Phantom die Diagnose verschiedener 
regelwidriger Kindeslagen zu stellen, die Entbindung durch die Wendung auszuführen und seine 
Fertigkeit im Gebrauche der Zange darzulegen. 
§. 43. 
Dem dirigirenden Arzte steht es beim Mangel an Gebärenden oder Kranken in der Anstalt 
frei, solche aus der poliklinischen Praxis zur Prüfung heranzuziehen. Die Ueberweisung derselben 
Gebärenden zur Prüfung (zu §. 41 Abs. la) für zwei oder mehrere Kandidaten ist in keinem Falle 
gestattet. 
§. 44. 
V. Die Prüfung in der Augenheilkunde wird von einem Examinator in der Augenabtheilung
	        
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