Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an Kranken der Poliklinik abgehalten 
und ist in drei Tagen zu erledigen. 
In Gegenwart des Examinators hat der Kandidat einen Augenkranken zu untersuchen, die 
Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort 
in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage 
zu Hause über den Krankheitsfall einen Bericht anzufertigen, welcher, mit Datum und Namensunter- 
schrift versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist. Sodann hat er den Kranken 
zwei Tage hindurch unter Aussicht des Examinators zu behandeln und in einer mündlichen Prüfung 
auch an anderen Fällen nachzuweisen, daß er die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse 
in der Augenheilkunde besitzt sowie sich mit dem Gebrauche des Augenspiegels vertraut gemacht hat. 
8. 46. 
VI. Die Prüfung in der Irrenheilkunde wird von einem Examinator in der Irrenabtheilung 
eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik abgehalten und ist an einem Tage zu 
erledigen. 
In Gegenwart des Examinators hat der Kandidat einen Geisteskranken zu untersuchen, die 
Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort 
in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und hierauf in einer münd— 
lichen Prüfung auch an anderen Kranken nachzuweisen, daß er die für einen praktischen Arzt erforder- 
lichen Kenntnisse in der Irrenheilkunde besitzt. 
S. 46. 
VII. Die hygienische Prüfung ist eine mündliche; sie wird von einem Examinator abgehalten 
und ist in einem Tage zu erledigen. 
In derselben hat der Kandidat nachzuweisen, daß er sich die für einen praktischen Arzt erforder- 
lichen Kenntnisse in der Hygiene erworben, sich mit den wichtigeren hygienischen und insbesondere auch 
bakteriologischen Untersuchungsmethoden sowie mit den Grundsätzen und der Technik der Schutz- 
pockenimpfung vertraut gemacht hat, auch die erforderlichen Kenntnisse über Gewinnung und Er- 
haltung der Lymphe besitzt. 
§. 47. 
Bei den einzelnen Prüfungsfächern sind ihre Geschichte und, soweit solche vorhanden, ihre 
Beziehungen zur gerichtlichen Medizin nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch ist darauf zu achten, daß 
der Kandidat sprachliches Verständniß für die medizinischen Kunstausdrücke besitzt.
	        
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