180
Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der Meldung zur Anberaumung ferneren Termins das im
Abs. 1 Gesagte.
8. 62.
Ueber den Ausfall der Prüfung in den Abschnitten V bis VII sowie in jedem Theile der üb-
rigen Abschnitte wird eine besondere Cenfur unter ausschließlicher Anwendung der Censuren „sehr
gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „.ungenügend“ (4) und „schlecht“ (5) ertheilt.
Wenn von zwei an einer Prüfung betheiligten Examinatoren einer die Censur „ungenügend“
oder „schlecht“ ertheilt, so entscheidet seine Stimme. Andernfalls finden die Bestimmungen des §. 53
Abs. 1 zu a und Abs. 2 entsprechende Anwendung.
F. 53.
Ist ein Prüfungsabschnitt vollständig bestanden, so wird für den ganzen Abschnitt von dem Vor-
sitzenden die Gesammtcensur ermittelt, indem die Zahlenwerthe der Einzelcensuren (S. 52 Abs. 1)
a. für Abschnitt 1 einfach,
b. für Abschnitt II Theil 1 fünffach, Theil 2 einfach,
C. für Abschnitt III Theil 1 und 4 je zweifach, Theil 2 und 3 je einfach,
d. für Abschnitt IV Theil 1 dreifach, Theil 2 einfach
gerechnet werden und die sich für die einzelnen Abschnitte ergebende Summe der Zahlenwerthe zu à
durch zwei, zu b und c durch sechs, zu d durch vier getheilt wird.
Ergeben sich bei der Theilung Brüche, so werden sie, wenn sie über 0,/ betragen, als ein
Ganzes gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt.
S. 54.
Ist in einem Prüfungsabschnitt oder in einem Theile eines Prüfungsabschnitts die Censur
„ungenügend“ oder „schlecht“ ertheilt, so gilt er als nicht bestanden und muß wiederholt werden.
Die Frist, nach welcher die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den Censuren
zwei Monate bis ein Jahr. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit den betreffenden
Examinatoren für jeden Abschnitt einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird der Zeitpunkt festgesetzt,
bis zu welchem spätestens die Meldung zur Wiederholungsprüfung in dem Abschnitte, soweit er nicht
bestanden ist, erfolgen muß. Wiederholungsfristen verschiedener Abschnitte laufen gleichzeitig neben
einander.
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Theiles desselben findet in Gegen-
wart des Vorsitzenden statt.
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht
zugelassen.