Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Kandidaten erst bei Aushändigung der im §. 55 Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung zurückzugeben. 
Verlangt er sie früher zurück, so sind sämmtliche Centralbehörden (§. 1) durch Vermittelung des Reichs- 
kanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt hat, und 
daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. In die urschrift des letzten 
Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen. 
S. 58. 
Die Gebühren für die gesammte Prüfung betragen 200 Mark. 
Davon sind zu berechnen: 
  
für den Prüfungsabschnitt I. .......... 16 Mark, 
und zwar für Theill. 10 Mark, 
„ „ 2 6 „ 
für den Prüfungsabschnitt IIJI.. .......... 35 „ 
und zwar für Thei 11 225255 Mark, 
„ „2 10 „ 
für den Prüfungsabschnitt III. ... ...... 55 
und zwar für Theill. .. . . . 35 Mark, 
„ „ 2 100 -, 
„ „ 333 10 „ 
„ 44 100 „ 
für den Prüfungsabschnit VVs 24 „ 
und zwar für Thei..1 12 Mark, 
„ „ 222 12 „ 
für den Prüfungsabschnitt ............ 12,, 
,,,, » v1...........;..12,, 
,,,, ,, V11.......... ... 12,, 
für sächliche und Verwaltungskosen 34 „ 
zusammen. 200 Mark. 
Bei Wiederholungen kommen für den betreffenden Abschnitt oder Theil eines Abschnittes außer den 
anzusetzenden Gebühren jedesmal vier Mark für sächliche und Verwaltungskosten zur nochmaligen Erhebung. 
Wer von der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält vorbehältlich der Bestimmung 
im §. 56 Abs. 2 die Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte ganz, die Gebühren 
für sächliche und Verwaltungskosten nach Verhältniß zurück. 
Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach Maßgabe ihrer 
Mühewaltung von der Centralbehörde (§. 20 Abs. 2) am Ende jedes Prüfungsjahrs festgesetzt und 
aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten.
	        
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