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nicht erlassen ist, Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von
5000000 ¾ hinaus, ausgegeben werden.
Art. 5.
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenkasse lautend von der ständischen
Schuldenverwaltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums ausge-
fertigt.
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die
Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober 1903
nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Betrag
der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten
Schatzanweisungen ausgegeben werden.
Art. 6.
Der in Art. 4 genannte Höchstbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf je
nach Bedarf um die für die Verzinsung derselben erforderlichen Beträge, welche ebenfalls
durch Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden.
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats-
schuldenkasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nöthigenfalls durch
ein Staatsanlehen aufzubringen.
Art. 7.
In den Schatzanweisungen ist die Dauer der Vorlegungsfrist auf fünf Jahre zu
bestimmen.
Die Umschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt.
Art. 8.
Die Bestimmungen des Art. 9 des Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1. April
1899 bis 31. März 1901 vom 27. Juli 1899 (Reg.Blatt S. 381) bezüglich des Genusses
der mit dem Amt verbundenen Wohnung u. s. w. der Straßenbauinspektoren, der Kultur-
ingenieure, der Bezirksbauinspektoren, der Bauinspektoren und der Maschineninspektoren
der Eisenbahnverwaltung, sowie der Oberpostmeister finden vom 1. April 1901 an auf
diejenigen der genannten Beamten keine Anwendung, welche den Kollegialräthen ihres
Departements im Gehalt gleichgestellt werden.