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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die Bezeichnung der Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige, bei welchen die
russische Sprache als Prüfungsgegenstand an Stelle der englischen Sprache treten darf.
Vom 10. Juli 1901.
Nachstehend wird die vom Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene
Bekanntmachung vom 11. Juni 1901 (Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1901,
Nr. 26 S. 190) zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 10. Juli 1901.
Für den Minister:
Pischek. v. Scharpff.
Auf Grund des §. 1 der Anlage 2 zur deutschen Wehrordnung (Bekanntmachung vom 18. Februar
1901, Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 41) wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bis
auf Weiteres bei den nachstehend bezeichneten Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige die
russische Sprache als Prüfungsgegenstand an die Stelle der englischen Sprache treten darf:
Königlich preußische Prüfungskommissionen zu Königsberg, Danzig, Marienwerder, Berlin,
Stettin, Stralsund, Breslau, Magdeburg, Merseburg, Erfurt, Lüneburg;
Königlich bayerische Prüfungskommission zu München;
Königlich sächsische Prüfungskommission zu Bautzen;
Königlich württembergische Prüfungskommission;
Großherzoglich hessische Prüfungskommission;
Kaiserliche Prüfungskommission zu Straßburg.
Berlin, den 11. Juni 1901. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Hauß.
Gekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in
Spanien. Vom 13. Juli 1901.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene
Bekanntmachung vom 26. Juni 1901 (Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1901
Nr. 29 S. 233) zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 13. Juli 1901.
Für den Minister:
Pischek. v. Scharpff.