Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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sich nicht ergibt, so gilt diejenige Summe als Schätzung der Mehrheit, in welcher bei 
stufenweisem Zurückschreiten von der höchsten Schätzung auf die niedrigeren Summen 
zuerst die Mehrheit der Schätzer zusammentrifft. 
8. 34. 
Der Zeitpunkt für die Vornahme der Schätzung ist von dem Oberamt im Einver- 
nehmen mit den Schätzern zu bestimmen. Die Ladung der Betheiligten zu der Abschätzungs- 
verhandlung hat rechtzeitig unter Bezeichnung der berufenen Sachverständigen und unter 
dem Anfügen gleichfalls durch das Oberamt zu geschehen, daß die Verhandlung auch im 
Falle des Nichterscheinens der Geladenen vorgenommen werde. Das Forstamt ist in 
jedem Falle von dem Termin vorher in Kenntniß zu setzen und erforderlichenfalls um 
seine Theilnahme an der Verhandlung zu ersuchen. 
Der Oberamtsvorstand oder dessen gesetzlicher Stellvertreter hat der Abschätzungs- 
verhandlung anzuwohnen, es sei denn, daß der Umfang des Schadens zu der Höhe der 
hiedurch erwachsenden Kosten nicht in entsprechendem Verhältniß stehen würde, auch die 
Anwesenheit eines oberamtlichen Beamten bei der Verhandlung nicht aus sonstigen Gründen 
geboten erscheint. Ein Stimmrecht steht den oberamtlichen Beamten überhaupt nicht und 
dem Vertreter des Forstamts nur dann zu, wenn er selbst als Sachverständiger gemäß 
8. 29 Abs. 2 bestellt worden ist. 
S. 35. 
Ueber die Schätzungsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von den 
anwesenden staatlichen Beamten (§. 34 Abs. 2), den Schätzern und den bei der Verhandlung 
anwesenden Betheiligten oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist. Auf den von 
den Schätzern geleisteten Eid ist in dem Protokoll ausdrücklich Bezug zu nehmen. 
Etwaige Einwendungen der Betheiligten oder der Bevollmächtigten derselben gegen 
den Verlauf oder das Ergebniß der Schätzung sind auf Wunsch in dem Protokoll zu 
vermerken. 
S. 36. 
Das Crgebnif der Abschätzung ist denjenigen Betheiligten, welche bei der Schätzungs- 
verhandlung nicht anwesend und auch nicht vertreten waren, durch das Oberamt urkundlich 
zu eröffnen. 
Den Betheiligten ist auf Wunsch eine beglaubigte Abschrift des Schätzungsprotokolls 
zuzustellen.
	        
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