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Oberamt vorgesetzte Kreisregierung. Die Bestimmung des 8. 37 Abs. 1 Satz 2 findet
entsprechende Anwendung.
Als Kosten der Ermittlung der Entschädigungen im Sinne des Art. 12 Abs. 4
Satz 2 sind nur solche Kosten anzusehen, welche als zur sachgemäßen Durchführung des
Verfahrens nothwendig zu erachten sind.
Die Belohnung der Schätzer ist nach Maßgabe der in der Gebührenordnung für
Zeugen und Sachverständige (Reichsgesetzblatt 1898 S. 689) über die Gebühren der
Sachverständigen gegebenen Vorschriften festzusetzen.
Die Verfügung, durch welche die Höhe und die Vertheilung der Kosten (Abs. 1)
festgesetzt worden ist, ist den Besitzern der beschädigten Grundstücke oder deren Bevoll-
mächtigten sowie dem Amtsversammlungsausschuß derjenigen Amtskörperschaft, zu deren
Bezirk die in Brand gerathene Waldfläche gehört, und wenn die letztere sich über mehrere
Oberamtsbezirke erstreckt, dem Amtsversammlungsausschuß jeder der betheiligten Amts-
körperschaften urkundlich zu eröffnen und kann von den hienach an der Tragung der
Kosten Betheiligten mit Beschwerde beziehungsweise Rechtsbeschwerde angefochten werden.
S. 40.
Die durch die Ausbezahlung der Entschädigungen verursachten Kosten sind in allen
Fällen durch diejenige Kreisregierung festzusetzen und zu vertheilen, welche über die
betreffenden Entschädigungsansprüche entschieden hat.
Die Bestimmungen des §. 39 letzter Abs. finden entsprechende Anwendung.
.. 41.
Die nach Art. 12 zu leistenden Schadensersatz= und Kostenbeträge sind von der Kreis-
regierung, welche über die betreffenden Entschädigungsansprüche entschieden hat, vorbehält-
lich abweichender Vereinbarungen in ihrem Gesammtbetrage bei dem Kameralamt desjenigen
Bezirks zur Zahlung anzuweisen, zu welchem die in Brand gerathene Waldfläche gehört.
Erstreckt sich die letztere über mehrere Kameralamtsbezirke, so hat die Kreisregierung die
Wahl, welchem von den in Betracht kommenden Kameralämtern sie die Ausbezahlung
der Beträge übertragen will. Dem Kameralamt liegt ob, hinsichtlich des nach Maßgabe
der vorgenommenen Vertheilung die Amtskörperschaft und den Beschädigten treffenden
Ersatzantheils mit diesen abzurechnen. Die Abrechnung mit dem Beschädigten hat in der
Regel durch Abzug an der Entschädigungssumme (Art. 12 Abs. 1) zu erfolgen.